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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1617c. 1 Bestimmen die Eltern einen Ehenamen , nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat , so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann , wenn es sich der Namensgebung anschließt . Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind , welches das 14. Lebensjahr vollendet hat , kann die Erklärung nur selbst abgeben ; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben ; sie muss öffentlich beglaubigt werden .
=S=> BGB 1617c. 2 Absatz 1 gilt entsprechend , 1. wenn sich der Ehename , der Geburtsname eines Kindes geworden ist , ändert oder 2. wenn sich in den Fällen der §§ 1617 , 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils , der Geburtsname eines Kindes geworden ist , auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert .
=S=> BGB 1617c. 3 Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann , wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt ; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend .