kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
218
=S=> BGB 1617b. 1 Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet , wenn das Kind bereits einen Namen führt , so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden . Die Frist endet , wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat , nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland . Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet , so ist die Bestimmung nur wirksam , wenn es sich der Bestimmung anschließt . § 1617 Abs . 1 und § 1617c Abs . 1 Satz 2 und 3 und Abs . 3 gelten entsprechend .
=S=> BGB 1617b. 2 Wird rechtskräftig festgestellt , dass ein Mann , dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist , nicht der Vater des Kindes ist , so erhält das Kind auf seinen Antrag oder , wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat , auch auf Antrag des Mannes den Namen , den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt , als Geburtsnamen . Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt , die öffentlich beglaubigt werden muss . Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs . 1 Satz 2 und 3 entsprechend .