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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1617a. 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu , so erhält das Kind den Namen , den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt .
=S=> BGB 1617a. 2 Der Elternteil , dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht , kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen . Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und , wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat , auch der Einwilligung des Kindes . Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden . Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs . 1 entsprechend .