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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1615a -- § 1615a Anwendbare Vorschriften

-- =S=> BGB 1615a Besteht für ein Kind keine Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 , § 1593 und haben die Eltern das Kind auch nicht während ihrer Ehe gezeugt oder nach seiner Geburt die Ehe miteinander geschlossen , gelten die allgemeinen Vorschriften , soweit sich nichts anderes aus den folgenden Vorschriften ergibt .

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=U4= §1615l -- § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

-- =S=> BGB 1615l. 1 Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren . Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten , die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen .
=S=> BGB 1615l. 2 Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht , weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist , ist der Vater verpflichtet , ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren . Das Gleiche gilt , soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann . Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt . Sie verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1615l. 3 Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden . Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor . § 1613 Abs . 2 gilt entsprechend . Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters .
=S=> BGB 1615l. 4 Wenn der Vater das Kind betreut , steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu . In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend .

=U4= §1615m -- § 1615m Beerdigungskosten für die Mutter

-- =S=> BGB 1615m Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung , so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen , soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist .

=U4= §1615n -- § 1615n Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

-- =S=> BGB 1615n Die Ansprüche nach den §§ 1615l , 1615m bestehen auch dann , wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist . Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l , 1615m sinngemäß .