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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1601 -- § 1601 Unterhaltsverpflichtete

-- =S=> BGB 1601 Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet , einander Unterhalt zu gewähren .

=U4= §1602 -- § 1602 Bedürftigkeit

-- =S=> BGB 1602. 1 Unterhaltsberechtigt ist nur , wer außerstande ist , sich selbst zu unterhalten .
=S=> BGB 1602. 2 Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern , auch wenn es Vermögen hat , die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen , als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen .

=U4= §1603 -- § 1603 Leistungsfähigkeit

-- =S=> BGB 1603. 1 Unterhaltspflichtig ist nicht , wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren .
=S=> BGB 1603. 2 Befinden sich Eltern in dieser Lage , so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet , alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden . Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich , solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden . Diese Verpflichtung tritt nicht ein , wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist ; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind , dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann .

=U4= §1604 -- § 1604 Einfluss des Güterstands

-- =S=> BGB 1604 Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft , bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so , als ob das Gesamtgut ihm gehörte . Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte , ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren , als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden , auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht .

=U4= §1605 -- § 1605 Auskunftspflicht

-- =S=> BGB 1605. 1 Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet , auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen , soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist . Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege , insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers , vorzulegen . Die §§ 260 , 261 sind entsprechend anzuwenden . BGB 1605. 2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden , wenn glaubhaft gemacht wird , dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat .

=U4= §1606 -- § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger

-- =S=> BGB 1606. 1 Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig .
=S=> BGB 1606. 2 Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren .
=S=> BGB 1606. 3 Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen . Der Elternteil , der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut , erfüllt seine Verpflichtung , zum Unterhalt des Kindes beizutragen , in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes .

=U4= §1607 -- § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

-- =S=> BGB 1607. 1 Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist , hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren .
=S=> BGB 1607. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist . Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht , soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt , auf diesen über .
=S=> BGB 1607. 3 Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht , soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer , nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet , auf diesen über . Satz 1 gilt entsprechend , wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt .
=S=> BGB 1607. 4 Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden .

=U4= §1608 -- § 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners

-- =S=> BGB 1608. 1 Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten . Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren , haften die Verwandten vor dem Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend . Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte .
=S=> BGB 1608. 2 ( weggefallen )

=U4= §1609 -- § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

-- =S=> BGB 1609 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande , allen Unterhalt zu gewähren , gilt folgende Rangfolge : 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs . 2 Satz 2 , 2. Elternteile , die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären , sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer ; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs . 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen , 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nummer 2 fallen , 4. Kinder , die nicht unter Nummer 1 fallen , 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge , 6. Eltern , 7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie ; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor .

=U4= §1610 -- § 1610 Maß des Unterhalts

-- =S=> BGB 1610. 1 Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen ( angemessener Unterhalt ) .
=S=> BGB 1610. 2 Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf , bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung .

=U4= §1610a -- § 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

-- =S=> BGB 1610a Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen , wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet , dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen .

=U4= §1611 -- § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

-- =S=> BGB 1611. 1 Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden , hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht , so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten , die der Billigkeit entspricht . Die Verpflichtung fällt ganz weg , wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1611. 2 Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden .
=S=> BGB 1611. 3 Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen .

=U4= §1612 -- § 1612 Art der Unterhaltsgewährung

-- =S=> BGB 1612. 1 Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren . Der Verpflichtete kann verlangen , dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird , wenn besondere Gründe es rechtfertigen .
=S=> BGB 1612. 2 Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren , können sie bestimmen , in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll , sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird . Ist das Kind minderjährig , kann ein Elternteil , dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht , eine Bestimmung nur für die Zeit treffen , in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist .
=S=> BGB 1612. 3 Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt .

=U4= §1612a -- § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder

-- =S=> BGB 1612a. 1 Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil , mit dem es nicht in einem Haushalt lebt , den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen . Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes ( Kinderfreibetrag ) nach § 32 Abs . 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes . Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs ( erste Altersstufe ) 87 Prozent , 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs ( zweite Altersstufe ) 100 Prozent und 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an ( dritte Altersstufe ) 117 Prozent eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags .
=S=> BGB 1612a. 2 Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen ; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt . Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden .
=S=> BGB 1612a. 3 Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend , in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet .
=S=> BGB 1612a. 4 u . ( 5 ) ( weggefallen )

=U4= §1612b -- § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

-- =S=> BGB 1612b. 1 Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden : 1. zur Hälfte , wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt ( § 1606 Abs . 3 Satz 2 ) ; 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe . In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes .
=S=> BGB 1612b. 2 Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht , ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen .

=U4= §1612c -- § 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen

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=U4= §1612b -- § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wiederkehrende kindbezogene Leistungen , soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschließen .

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=U4= §1613 -- § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

-- =S=> BGB 1613. 1 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern , zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist , über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen , zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist . Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats , in den die bezeichneten Ereignisse fallen , geschuldet , wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat .
=S=> BGB 1613. 2 Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs ( Sonderbedarf ) ; nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden , wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist ; 2. für den Zeitraum , in dem er a)aus rechtlichen Gründen oder b)aus tatsächlichen Gründen , die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen , an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war .
=S=> BGB 1613. 3 In den Fällen des Absatzes 2 Nr . 2 kann Erfüllung nicht , nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden , soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde . Dies gilt auch , soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt , weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat .

=U4= §1614 -- § 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch ; Vorausleistung

-- =S=> BGB 1614. 1 Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden .
=S=> BGB 1614. 2 Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs . 2 bestimmten Zeitabschnitt oder , wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte , für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit .

=U4= §1615 -- § 1615 Erlöschen des Unterhaltsanspruchs

-- =S=> BGB 1615. 1 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten , soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist , die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind .
=S=> BGB 1615. 2 Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen , soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist .