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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U3= §1591 -- § 1591 Mutterschaft

-- =S=> BGB 1591 Mutter eines Kindes ist die Frau , die es geboren hat .

=U3= §1592 -- § 1592 Vaterschaft

-- =S=> BGB 1592 Vater eines Kindes ist der Mann , 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist , 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs . 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist .

=U3= §1593 -- § 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

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=U3= §1592 -- § 1592 Nr . 1 gilt entsprechend , wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird . Steht fest , dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde , so ist dieser Zeitraum maßgebend . Wird von einer Frau , die eine weitere Ehe geschlossen hat , ein Kind geboren , das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr . 1 Kind des neuen Ehemanns wäre , so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen . Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt , dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist , so ist es Kind des früheren Ehemanns .

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=U3= §1594 -- § 1594 Anerkennung der Vaterschaft

-- =S=> BGB 1594. 1 Die Rechtswirkungen der Anerkennung können , soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt , erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden , zu dem die Anerkennung wirksam wird .
=S=> BGB 1594. 2 Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam , solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht .
=S=> BGB 1594. 3 Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam .
=S=> BGB 1594. 4 Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig .

=U3= §1595 -- § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

-- =S=> BGB 1595. 1 Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter .
=S=> BGB 1595. 2 Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes , wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht .
=S=> BGB 1595. 3 Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs . 3 und 4 entsprechend .

=U3= §1596 -- § 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

-- =S=> BGB 1596. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann nur selbst anerkennen . Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich . Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend .
=S=> BGB 1596. 2 Für ein Kind , das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist , kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen . Im Übrigen kann ein Kind , das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , nur selbst zustimmen ; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 1596. 3 Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen ; § 1903 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1596. 4 Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden .

=U3= §1597 -- § 1597 Formerfordernisse ; Widerruf

-- =S=> BGB 1597. 1 Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden .
=S=> BGB 1597. 2 Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen , die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind , sind dem Vater , der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden .
=S=> BGB 1597. 3 Der Mann kann die Anerkennung widerrufen , wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist . Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs . 3 und § 1596 Abs . 1 , 3 und 4 entsprechend .

=U3= §1598 -- § 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung , Zustimmung und Widerruf

-- =S=> BGB 1598. 1 Anerkennung , Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam , wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen .
=S=> BGB 1598. 2 Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen , so ist die Anerkennung wirksam , auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt .

=U3= §1598a -- § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

-- =S=> BGB 1598a. 1 Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind , 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen , dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden . Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden .
=S=> BGB 1598a. 2 Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen .
=S=> BGB 1598a. 3 Das Gericht setzt das Verfahren aus , wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde , die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre .
=S=> BGB 1598a. 4 Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat , kann von dem Klärungsberechtigten , der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen , Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen . Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht .

=U3= §1599 -- § 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft

-- =S=> BGB 1599. 1 § 1592 Nr . 1 und 2 und § 1593 gelten nicht , wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist , dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist .
=S=> BGB 1599. 2 § 1592 Nr . 1 und § 1593 gelten auch nicht , wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt ; § 1594 Abs . 2 ist nicht anzuwenden . Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes , der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist ; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs . 3 und 4 , § 1596 Abs . 1 Satz 1 bis 3 , Abs . 3 und 4 , § 1597 Abs . 1 und 2 und § 1598 Abs . 1 entsprechend . Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam .

=U3= §1600 -- § 1600 Anfechtungsberechtigte

-- =S=> BGB 1600. 1 Berechtigt , die Vaterschaft anzufechten , sind : 1. der Mann , dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 besteht , 2. der Mann , der an Eides Statt versichert , der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben , 3. die Mutter , 4. das Kind und 5. die zuständige Behörde ( anfechtungsberechtigte Behörde ) in den Fällen des § 1592 Nr . 2.
=S=> BGB 1600. 2 Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr . 2 setzt voraus , dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist .
=S=> BGB 1600. 3 Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr . 5 setzt voraus , dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden .
=S=> BGB 1600. 4 Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat . Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat .
=S=> BGB 1600. 5 Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden , so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen .
=S=> BGB 1600. 6 Die Landesregierungen werden ermächtigt , die Behörden nach Absatz 1 Nr . 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen . Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet , so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt , das für die Klage zuständig ist .

=U3= §1600a -- § 1600a Persönliche Anfechtung ; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

-- =S=> BGB 1600a. 1 Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen .
=S=> BGB 1600a. 2 Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten . Dies gilt auch , wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind ; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Sind sie geschäftsunfähig , so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten .
=S=> BGB 1600a. 3 Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten .
=S=> BGB 1600a. 4 Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig , wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient .
=S=> BGB 1600a. 5 Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten .

=U3= §1600b -- § 1600b Anfechtungsfristen

-- =S=> BGB 1600b. 1 Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt , die gegen die Vaterschaft sprechen ; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs . 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht .
=S=> BGB 1600b. 1a Im Fall des § 1600 Abs . 1 Nr . 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden . Die Frist beginnt , wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt , die die Annahme rechtfertigen , dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen . Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen ; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes .
=S=> BGB 1600b. 2 Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht , bevor die Anerkennung wirksam geworden ist . In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung , durch die festgestellt wird , dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist .
=S=> BGB 1600b. 3 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten , so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten . In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt , in dem das Kind von den Umständen erfährt , die gegen die Vaterschaft sprechen .
=S=> BGB 1600b. 4 Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten , so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten . Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1600b. 5 Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs . 2 gehemmt ; § 204 Abs . 2 gilt entsprechend . Die Frist ist auch gehemmt , solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird . Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4 , 8 , 13 , 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1600b. 6 Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen , auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden , so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut .

=U3= §1600c -- § 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

-- =S=> BGB 1600c. 1 In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet , dass das Kind von dem Mann abstammt , dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 besteht .
=S=> BGB 1600c. 2 Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht , wenn der Mann , der die Vaterschaft anerkannt hat , die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs . 1 , § 123 leidet ; in diesem Falle ist § 1600d Abs . 2 und 3 entsprechend anzuwenden .

=U3= §1600d -- § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

-- =S=> BGB 1600d. 1 Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 , so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen .
=S=> BGB 1600d. 2 Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet , wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat . Die Vermutung gilt nicht , wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen .
=S=> BGB 1600d. 3 Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes , mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages . Steht fest , dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist , so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit .
=S=> BGB 1600d. 4 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können , soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt , erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden .