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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1600d. 1 Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 , so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen .
=S=> BGB 1600d. 2 Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet , wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat . Die Vermutung gilt nicht , wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen .
=S=> BGB 1600d. 3 Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes , mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages . Steht fest , dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist , so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit .
=S=> BGB 1600d. 4 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können , soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt , erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden .