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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1600b. 1 Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt , die gegen die Vaterschaft sprechen ; das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs . 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht .
=S=> BGB 1600b. 1a Im Fall des § 1600 Abs . 1 Nr . 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden . Die Frist beginnt , wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt , die die Annahme rechtfertigen , dass die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht vorliegen . Die Anfechtung ist spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft für ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen ; ansonsten spätestens fünf Jahre nach der Einreise des Kindes .
=S=> BGB 1600b. 2 Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht , bevor die Anerkennung wirksam geworden ist . In den Fällen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung , durch die festgestellt wird , dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist .
=S=> BGB 1600b. 3 Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten , so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten . In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt , in dem das Kind von den Umständen erfährt , die gegen die Vaterschaft sprechen .
=S=> BGB 1600b. 4 Hat der gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten , so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit selbst anfechten . Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1600b. 5 Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs . 2 gehemmt ; § 204 Abs . 2 gilt entsprechend . Die Frist ist auch gehemmt , solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird . Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4 , 8 , 13 , 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1600b. 6 Erlangt das Kind Kenntnis von Umständen , auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden , so beginnt für das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut .