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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1600a. 1 Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen .
=S=> BGB 1600a. 2 Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs . 1 Nr . 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten . Dies gilt auch , wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind ; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters . Sind sie geschäftsunfähig , so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten .
=S=> BGB 1600a. 3 Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten .
=S=> BGB 1600a. 4 Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig , wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient .
=S=> BGB 1600a. 5 Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten .