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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1600. 1 Berechtigt , die Vaterschaft anzufechten , sind : 1. der Mann , dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr . 1 und 2 , § 1593 besteht , 2. der Mann , der an Eides Statt versichert , der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben , 3. die Mutter , 4. das Kind und 5. die zuständige Behörde ( anfechtungsberechtigte Behörde ) in den Fällen des § 1592 Nr . 2.
=S=> BGB 1600. 2 Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr . 2 setzt voraus , dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist .
=S=> BGB 1600. 3 Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr . 5 setzt voraus , dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden .
=S=> BGB 1600. 4 Eine sozial-familiäre Beziehung nach den Absätzen 2 und 3 besteht , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat . Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor , wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr . 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat .
=S=> BGB 1600. 5 Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden , so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen .
=S=> BGB 1600. 6 Die Landesregierungen werden ermächtigt , die Behörden nach Absatz 1 Nr . 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen . Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen . Ist eine örtliche Zuständigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begründet , so wird die Zuständigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt , das für die Klage zuständig ist .