kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
193
=S=> BGB 1598a. 1 Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können 1. der Vater jeweils von Mutter und Kind , 2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und 3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen verlangen , dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden . Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden .
=S=> BGB 1598a. 2 Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen .
=S=> BGB 1598a. 3 Das Gericht setzt das Verfahren aus , wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde , die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre .
=S=> BGB 1598a. 4 Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat , kann von dem Klärungsberechtigten , der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen , Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen . Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht .