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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1597. 1 Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden .
=S=> BGB 1597. 2 Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen , die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind , sind dem Vater , der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden .
=S=> BGB 1597. 3 Der Mann kann die Anerkennung widerrufen , wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist . Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs . 3 und § 1596 Abs . 1 , 3 und 4 entsprechend .