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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1596. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann nur selbst anerkennen . Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich . Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend .
=S=> BGB 1596. 2 Für ein Kind , das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist , kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen . Im Übrigen kann ein Kind , das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , nur selbst zustimmen ; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 1596. 3 Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen ; § 1903 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1596. 4 Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden .