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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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Inhalt
11097

=U2= Tit1 -- Titel 1 Verlöbnis

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=U3= §1297 -- § 1297 Unklagbarkeit , Nichtigkeit eines Strafversprechens

-- =S=> BGB 1297. 1 Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden .
=S=> BGB 1297. 2 Das Versprechen einer Strafe für den Fall , dass die Eingehung der Ehe unterbleibt , ist nichtig .

=U3= §1298 -- § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt

-- =S=> BGB 1298. 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück , so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen , welche anstelle der Eltern gehandelt haben , den Schaden zu ersetzen , der daraus entstanden ist , dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind . Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen , den dieser dadurch erleidet , dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat .
=S=> BGB 1298. 2 Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Aufwendungen , die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren .
=S=> BGB 1298. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt .

=U3= §1299 -- § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

-- =S=> BGB 1299 Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden , das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet , so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs . 1 , 2 zum Schadensersatz verpflichtet .

=U3= §1300 -- § 1300 weggefallen

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=U3= §1301 -- § 1301 Rückgabe der Geschenke

-- =S=> BGB 1301 Unterbleibt die Eheschließung , so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen , was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Im Zweifel ist anzunehmen , dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll , wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird .

=U3= §1302 -- § 1302 Verjährung

-- =S=> BGB 1302 Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses .

=U2= Tit2 -- Titel 2 Eingehung der Ehe

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Ehefähigkeit

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=U4= §1303 -- § 1303 Ehemündigkeit

-- =S=> BGB 1303. 1 Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden .
=S=> BGB 1303. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist .
=S=> BGB 1303. 3 Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag , so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen , wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht .
=S=> BGB 1303. 4 Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2 , so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge .

=U4= §1304 -- § 1304 Geschäftsunfähigkeit

-- =S=> BGB 1304 Wer geschäftsunfähig ist , kann eine Ehe nicht eingehen .

=U4= §1305 -- § 1305 weggefallen

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Eheverbote

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=U4= §1306 -- § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

-- =S=> BGB 1306 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden , wenn zwischen einer der Personen , die die Ehe miteinander eingehen wollen , und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht .

=U4= §1307 -- § 1307 Verwandtschaft

-- =S=> BGB 1307 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern . Dies gilt auch , wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist .

=U4= §1308 -- § 1308 Annahme als Kind

-- =S=> BGB 1308. 1 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen , deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist . Dies gilt nicht , wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist .
=S=> BGB 1308. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist . Die Befreiung soll versagt werden , wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis

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=U4= §1309 -- § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

-- =S=> BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend .
=S=> BGB 1309. 2 Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , seinen Sitz hat , Befreiung erteilen . Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden , deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen . In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden . Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten .

=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Eheschließung

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=U4= §1310 -- § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten , Heilung fehlerhafter Ehen

-- =S=> BGB 1310. 1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen , dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären , die Ehe miteinander eingehen zu wollen . Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern , wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen ; er muss seine Mitwirkung verweigern , wenn offenkundig ist , dass die Ehe nach § 1314 Abs . 2 aufhebbar wäre .
=S=> BGB 1310. 2 Als Standesbeamter gilt auch , wer , ohne Standesbeamter zu sein , das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat .
=S=> BGB 1310. 3 Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen , wenn die Ehegatten erklärt haben , die Ehe miteinander eingehen zu wollen , und 1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat , 2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung , die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt , entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten , mindestens jedoch fünf Jahre , als Ehegatten miteinander gelebt haben .

=U4= §1311 -- § 1311 Persönliche Erklärung

-- =S=> BGB 1311 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs . 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben . Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden .

=U4= §1312 -- § 1312 Trauung

-- =S=> BGB 1312 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen , ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen , und , nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben , aussprechen , dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind . Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen , sofern die Eheschließenden dies wünschen .

=U2= Tit3 -- Titel 3 Aufhebung der Ehe

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=U3= §1313 -- § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung

-- =S=> BGB 1313 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden . Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst . Die Voraussetzungen , unter denen die Aufhebung begehrt werden kann , ergeben sich aus den folgenden Vorschriften .

=U3= §1314 -- § 1314 Aufhebungsgründe

-- =S=> BGB 1314. 1 Eine Ehe kann aufgehoben werden , wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 geschlossen worden ist .
=S=> BGB 1314. 2 Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden , wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand ; 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat , dass es sich um eine Eheschließung handelt ; 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist , die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten ; dies gilt nicht , wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist ; 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist ; 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren , dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs . 1 begründen wollen .

=U3= §1315 -- § 1315 Ausschluss der Aufhebung

-- =S=> BGB 1315. 1 Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1303 , wenn die Voraussetzungen des § 1303 Abs . 2 bei der Eheschließung vorlagen und das Familiengericht , solange der Ehegatte nicht volljährig ist , die Eheschließung genehmigt oder wenn der Ehegatte , nachdem er volljährig geworden ist , zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 2. bei Verstoß gegen § 1304 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 3. im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 , wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 4. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 , wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat , dass er die Ehe fortsetzen will ( Bestätigung ) ; 5. in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 5 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben . Die Bestätigung eines Geschäftsunfähigen ist unwirksam . Die Bestätigung eines Minderjährigen bedarf bei Verstoß gegen § 1304 und im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ; verweigert der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne triftige Gründe , so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag des Minderjährigen ersetzen .
=S=> BGB 1315. 2 Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen 1. bei Verstoß gegen § 1306 , wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird ; 2. bei Verstoß gegen § 1311 , wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder , falls einer von ihnen vorher verstorben ist , bis zu dessen Tode , jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben , es sei denn , dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist .

=U3= §1316 -- § 1316 Antragsberechtigung

-- =S=> BGB 1316. 1 Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 jeder Ehegatte , die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person . Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt . Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen ; 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte .
=S=> BGB 1316. 2 Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden . In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen ; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 1316. 3 Bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306 , 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen , wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde , dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint .

=U3= §1317 -- § 1317 Antragsfrist

-- =S=> BGB 1317. 1 Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 nur binnen eines Jahres gestellt werden . Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage ; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt , in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden , für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit . Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206 , 210 Abs . 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1317. 2 Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt , so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen .
=S=> BGB 1317. 3 Ist die Ehe bereits aufgelöst , so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden .

=U3= §1318 -- § 1318 Folgen der Aufhebung

-- =S=> BGB 1318. 1 Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung .
=S=> BGB 1318. 2 Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist ; 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306 , 1307 oder § 1311 , wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten ; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306 , soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde . Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung , als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1318. 3 Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung , soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1318. 4 Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung ; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1318. 5 § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat , keine Anwendung .

=U2= Tit4 -- Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung

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=U3= §1319 -- § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe

-- =S=> BGB 1319. 1 Geht ein Ehegatte , nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist , eine neue Ehe ein , so kann , wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt , die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden , wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten , dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte .
=S=> BGB 1319. 2 Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst , es sei denn , dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten , dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte . Sie bleibt auch dann aufgelöst , wenn die Todeserklärung aufgehoben wird .

=U3= §1320 -- § 1320 Aufhebung der neuen Ehe

-- =S=> BGB 1320. 1 Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch , so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren , es sei denn , dass er bei der Eheschließung wusste , dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat . Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat , dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt . § 1317 Abs . 1 Satz 3 , Abs . 2 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1320. 2 Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend .

=U3= §§1321-1352 -- §§ 1321 bis 1352 weggefallen

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=U2= Tit5 -- Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen

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=U3= §1353 -- § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

-- =S=> BGB 1353. 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen . Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ; sie tragen füreinander Verantwortung .
=S=> BGB 1353. 2 Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet , dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten , wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist .

=U3= §1354 -- § 1354 weggefallen

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=U3= §1355 -- § 1355 Ehename

-- =S=> BGB 1355. 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen ( Ehenamen ) bestimmen . Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen . Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen , so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung . BGB 1355. 2 Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen . BGB 1355. 3 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen . Wird die Erklärung später abgegeben , so muss sie öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 4 Ein Ehegatte , dessen Name nicht Ehename wird , kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Dies gilt nicht , wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht . Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen , so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden . Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden ; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig . Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 5 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen . Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen , den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat , oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Absatz 4 gilt entsprechend . BGB 1355. 6 Geburtsname ist der Name , der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist .

=U3= §1356 -- § 1356 Haushaltsführung , Erwerbstätigkeit

-- =S=> BGB 1356. 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen . Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen , so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung .
=S=> BGB 1356. 2 Beide Ehegatten sind berechtigt , erwerbstätig zu sein . Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen .

=U3= §1357 -- § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

-- =S=> BGB 1357. 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt , Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen . Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet , es sei denn , dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt .
=S=> BGB 1357. 2 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen , beschränken oder ausschließen ; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund , so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben . Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
=S=> BGB 1357. 3 Absatz 1 gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben . Fußnote

=U3= §1357 -- § 1357 Abs . 1 : Mit GG ( 100-1 ) vereinbar gem . BVerfGE v . 3. 10:1989 I 2052 - 1 BvL 78/86 ; 1 BvL 79/86 -

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=U3= §1358 -- § 1358 weggefallen

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=U3= §1359 -- § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

-- =S=> BGB 1359 Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen .

=U3= §1360 -- § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

-- =S=> BGB 1360 Die Ehegatten sind einander verpflichtet , durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten . Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen , so erfüllt er seine Verpflichtung , durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen , in der Regel durch die Führung des Haushalts .

=U3= §1360a -- § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

-- =S=> BGB 1360a. 1 Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles , was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist , um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen .
=S=> BGB 1360a. 2 Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten , die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist . Die Ehegatten sind einander verpflichtet , die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen .
=S=> BGB 1360a. 3 Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1360a. 4 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage , die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen , der eine persönliche Angelegenheit betrifft , so ist der andere Ehegatte verpflichtet , ihm diese Kosten vorzuschießen , soweit dies der Billigkeit entspricht . Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren , das gegen einen Ehegatten gerichtet ist .

=U3= §1360b -- § 1360b Zuvielleistung

-- =S=> BGB 1360b Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass er nicht beabsichtigt , von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen .

=U3= §1361 -- § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

-- =S=> BGB 1361. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen ; für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig , so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .
=S=> BGB 1361. 2 Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden , seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen , wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen , insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe , und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann .
=S=> BGB 1361. 3 Die Vorschrift des § 1579 Nr . 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1361. 4 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt . § 1360a Abs . 3 , 4 und die §§ 1360b , 1605 sind entsprechend anzuwenden .

=U3= §1361a -- § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

-- =S=> BGB 1361a. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen . Er ist jedoch verpflichtet , sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen , soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1361a. 2 Haushaltsgegenstände , die den Ehegatten gemeinsam gehören , werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt .
=S=> BGB 1361a. 3 Können sich die Ehegatten nicht einigen , so entscheidet das zuständige Gericht . Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen .
=S=> BGB 1361a. 4 Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt , sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren .

=U3= §1361b -- § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

-- =S=> BGB 1361b. 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben , so kann ein Ehegatte verlangen , dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt , soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein , wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist . Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu , auf dem sich die Ehewohnung befindet , so ist dies besonders zu berücksichtigen ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht .
=S=> BGB 1361b. 2 Hat der Ehegatte , gegen den sich der Antrag richtet , den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper , der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht , ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen . Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen , wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind , es sei denn , dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist .
=S=> BGB 1361b. 3 Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen , so hat der andere alles zu unterlassen , was geeignet ist , die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln . Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen , soweit dies der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1361b. 4 Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs . 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet , so wird unwiderleglich vermutet , dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat .

=U3= §1362 -- § 1362 Eigentumsvermutung

-- =S=> BGB 1362. 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet , dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören . Diese Vermutung gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden , der nicht Schuldner ist . Inhaberpapiere und Orderpapiere , die mit Blankoindossament versehen sind , stehen den beweglichen Sachen gleich .
=S=> BGB 1362. 2 Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet , dass sie dem Ehegatten gehören , für dessen Gebrauch sie bestimmt sind .

=U2= Tit6 -- Titel 6 Eheliches Güterrecht

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

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=U4= §1363 -- § 1363 Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1363. 1 Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft , wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren .
=S=> BGB 1363. 2 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ; dies gilt auch für Vermögen , das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt . Der Zugewinn , den die Ehegatten in der Ehe erzielen , wird jedoch ausgeglichen , wenn die Zugewinngemeinschaft endet .

=U4= §1364 -- § 1364 Vermögensverwaltung

-- =S=> BGB 1364 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig ; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt .

=U4= §1365 -- § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

-- =S=> BGB 1365. 1 Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten , über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen . Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet , so kann er die Verpflichtung nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1365. 2 Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung , so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U4= §1366 -- § 1366 Genehmigung von Verträgen

-- =S=> BGB 1366. 1 Ein Vertrag , den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt , ist wirksam , wenn dieser ihn genehmigt .
=S=> BGB 1366. 2 Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen . Hat er gewusst , dass der Mann oder die Frau verheiratet ist , so kann er nur widerrufen , wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat , der andere Ehegatte habe eingewilligt ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war , dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte .
=S=> BGB 1366. 3 Fordert der Dritte den Ehegatten auf , die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen , so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären ; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt , so wird die Erklärung unwirksam . Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert . Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung , so ist sein Beschluss nur wirksam , wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt ; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert .
=S=> BGB 1366. 4 Wird die Genehmigung verweigert , so ist der Vertrag unwirksam .

=U4= §1367 -- § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

-- =S=> BGB 1367 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird , ist unwirksam .

=U4= §1368 -- § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit

-- =S=> BGB 1368 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen , so ist auch der andere Ehegatte berechtigt , die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen .

=U4= §1369 -- § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

-- =S=> BGB 1369. 1 Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1369. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist , eine Erklärung abzugeben .
=S=> BGB 1369. 3 Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend .

=U4= §1370 -- § 1370 ( weggefallen )

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=U4= §1371 -- § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

-- =S=> BGB 1371. 1 Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht , dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht ; hierbei ist unerheblich , ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben .
=S=> BGB 1371. 2 Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu , so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 , 1390 verlangen ; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten .
=S=> BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat .
=S=> BGB 1371. 4 Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten , welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen , vorhanden , so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet , diesen Abkömmlingen , wenn und soweit sie dessen bedürfen , die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren .

=U4= §1372 -- § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

-- =S=> BGB 1372 Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen .

=U4= §1373 -- § 1373 Zugewinn

-- =S=> BGB 1373 Zugewinn ist der Betrag , um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt .

=U4= §1374 -- § 1374 Anfangsvermögen

-- =S=> BGB 1374. 1 Anfangsvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört .
=S=> BGB 1374. 2 Vermögen , das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt , wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet , soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist .
=S=> BGB 1374. 3 Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen .

=U4= §1375 -- § 1375 Endvermögen

-- =S=> BGB 1375. 1 Endvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört . Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen .
=S=> BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist .
=S=> BGB 1375. 3 Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet , wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist .

=U4= §1376 -- § 1376 Wertermittlung des Anfangs - und Endvermögens

-- =S=> BGB 1376. 3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten .
=S=> BGB 1376. 4 Ein land - oder forstwirtschaftlicher Betrieb , der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist , ist mit dem Ertragswert anzusetzen , wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs . 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann ; die Vorschrift des § 2049 Abs . 2 ist anzuwenden . Fußnote

=U4= §1376 -- § 1376 Abs . 4 : Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl . BVerfGE v . 1984-10-16 ; 1985 I 99 ( 1 BvL 17/80 )

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=U4= §1377 -- § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

-- =S=> BGB 1377. 1 Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt , so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet , dass das Verzeichnis richtig ist .
=S=> BGB 1377. 2 Jeder Ehegatte kann verlangen , dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt . Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden . Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
=S=> BGB 1377. 3 Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist , wird vermutet , dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt .

=U4= §1378 -- § 1378 Ausgleichsforderung

-- =S=> BGB 1378. 1 Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen , so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu .
=S=> BGB 1378. 2 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt , das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist . Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag .
=S=> BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen .
=S=> BGB 1378. 4 ( weggefallen )

=U4= §1379 -- § 1379 Auskunftspflicht

-- =S=> BGB 1379. 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung , die Aufhebung der Ehe , den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen ; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen , soweit es für die Berechnung des und Endvermögens maßgeblich Anfangsist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen . Jeder Ehegatte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
=S=> BGB 1379. 2 Leben die Ehegatten getrennt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen . Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend .

=U4= §1380 -- § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen

-- =S=> BGB 1380. 1 Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet , was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist , dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll . Im Zweifel ist anzunehmen , dass Zuwendungen angerechnet werden sollen , wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt , die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind .
=S=> BGB 1380. 2 Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet , der die Zuwendung gemacht hat . Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung .

=U4= §1381 -- § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

-- =S=> BGB 1381. 1 Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern , soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1381. 2 Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen , wenn der Ehegatte , der den geringeren Zugewinn erzielt hat , längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat .

=U4= §1382 -- § 1382 Stundung

-- =S=> BGB 1382. 1 Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung , soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird , wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde . Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen , wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde .
=S=> BGB 1382. 2 Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen .
=S=> BGB 1382. 3 Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen , dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat .
=S=> BGB 1382. 4 Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen .
=S=> BGB 1382. 5 Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird , kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen .
=S=> BGB 1382. 6 Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern , wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben .

=U4= §1383 -- § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

-- =S=> BGB 1383. 1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen , dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat , wenn dies erforderlich ist , um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden , und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann ; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen , der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird .
=S=> BGB 1383. 2 Der Gläubiger muss die Gegenstände , deren Übertragung er begehrt , in dem Antrag bezeichnen .
=S=> BGB 1383. 3 § 1382 Abs . 5 gilt entsprechend .

=U4= §1384 -- § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

-- =S=> BGB 1384 Wird die Ehe geschieden , so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags .

=U4= §1385 -- § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1385 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen , wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben , 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist , 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist , dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird , oder 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat , ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten .

=U4= §1386 -- § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1386 Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen .

=U4= §1387 -- § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

-- =S=> BGB 1387 In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt , in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind .

=U4= §1388 -- § 1388 Eintritt der Gütertrennung

-- =S=> BGB 1388 Mit der Rechtskraft der Entscheidung , die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt , tritt Gütertrennung ein .

=U4= §1389 -- § 1389 ( weggefallen )

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=U4= §1390 -- § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

-- =S=> BGB 1390. 1 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen , wenn 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat , den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt . Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung . Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden . Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner .
=S=> BGB 1390. 2 Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen , wenn die Absicht , den Ehegatten zu benachteiligen , dem Dritten bekannt war .
=S=> BGB 1390. 3 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands . Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten , so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt , dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat .
=S=> BGB 1390. 4 ( weggefallen )

=U4= §§1391-1407 -- §§ 1391 bis 1407 weggefallen

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §1408 -- § 1408 Ehevertrag , Vertragsfreiheit

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=U5= §1409 -- § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit

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=U5= §1410 -- § 1410 Form

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=U5= §1411 -- § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger

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=U5= §1412 -- § 1412 Wirkung gegenüber Dritten

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=U5= §1413 -- § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

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=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Gütertrennung

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=U5= §1414 -- § 1414 Eintritt der Gütertrennung

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=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Gütergemeinschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §1415 -- § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag

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=U5= §1416 -- § 1416 Gesamtgut

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=U5= §1417 -- § 1417 Sondergut

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=U5= §1418 -- § 1418 Vorbehaltsgut

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=U5= §1419 -- § 1419 Gesamthandsgemeinschaft

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=U5= §1420 -- § 1420 Verwendung zum Unterhalt

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=U5= §1421 -- § 1421 Verwaltung des Gesamtguts

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=U5= §1422 -- § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts

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=U5= §1423 -- § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

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=U5= §1424 -- § 1424 Verfügung über Grundstücke , Schiffe oder Schiffsbauwerke

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=U5= §1425 -- § 1425 Schenkungen

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=U5= §1426 -- § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

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=U5= §1427 -- § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

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=U5= §1428 -- § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung

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=U5= §1429 -- § 1429 Notverwaltungsrecht

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=U5= §1430 -- § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

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=U5= §1431 -- § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft

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=U5= §1432 -- § 1432 Annahme einer Erbschaft ; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung

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=U5= §1433 -- § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits

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=U5= §1434 -- § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

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=U5= §1435 -- § 1435 Pflichten des Verwalters

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=U5= §1436 -- § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung

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=U5= §1437 -- § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten ; persönliche Haftung

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=U5= §1438 -- § 1438 Haftung des Gesamtguts

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=U5= §1439 -- § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

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=U5= §1440 -- § 1440 Haftung für Vorbehalts - oder Sondergut

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=U5= §1441 -- § 1441 Haftung im Innenverhältnis

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=U5= §1442 -- § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

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=U5= §1443 -- § 1443 Prozesskosten

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=U5= §1444 -- § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes

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=U5= §1445 -- § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts - , Sonder - und Gesamtgut

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=U5= §1446 -- § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

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=U5= §1447 -- § 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten

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=U5= §1448 -- § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters

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=U5= §1449 -- § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

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=U5= §1450 -- § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

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=U5= §1451 -- § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

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=U5= §1452 -- § 1452 Ersetzung der Zustimmung

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=U5= §1453 -- § 1453 Verfügung ohne Einwilligung

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=U5= §1454 -- § 1454 Notverwaltungsrecht

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=U5= §1455 -- § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

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=U5= §1456 -- § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft

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=U5= §1457 -- § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

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=U5= §1458 -- § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten

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=U5= §1459 -- § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten ; persönliche Haftung

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=U5= §1460 -- § 1460 Haftung des Gesamtguts

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=U5= §1461 -- § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

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=U5= §1462 -- § 1462 Haftung für Vorbehalts - oder Sondergut

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=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Güterrechtsregister

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=U4= §1558 -- § 1558 Zuständiges Registergericht

-- =S=> BGB 1558. 1 Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken , in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .
=S=> BGB 1558. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .

=U4= §1559 -- § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

-- =S=> BGB 1559 Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk , so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden . Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt , wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt .

=U4= §1560 -- § 1560 Antrag auf Eintragung

-- =S=> BGB 1560 Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen , als sie beantragt ist . Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen .

=U4= §1561 -- § 1561 Antragserfordernisse

-- =S=> BGB 1561. 1 Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich ; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet .
=S=> BGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .
=S=> BGB 1561. 3 ( weggefallen )

=U4= §1562 -- § 1562 Öffentliche Bekanntmachung

-- =S=> BGB 1562. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen .
=S=> BGB 1562. 2 Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen , so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und , wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist , auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken .

=U4= §1563 -- § 1563 Registereinsicht

-- =S=> BGB 1563 Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen .

=U2= Tit7 -- Titel 7 Scheidung der Ehe

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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Scheidungsgründe

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=U4= §1564 -- § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

-- =S=> BGB 1564 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden . Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst . Die Voraussetzungen , unter denen die Scheidung begehrt werden kann , ergeben sich aus den folgenden Vorschriften .

=U4= §1565 -- § 1565 Scheitern der Ehe

-- =S=> BGB 1565. 1 Eine Ehe kann geschieden werden , wenn sie gescheitert ist . Die Ehe ist gescheitert , wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann , dass die Ehegatten sie wiederherstellen .
=S=> BGB 1565. 2 Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt , so kann die Ehe nur geschieden werden , wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen , die in der Person des anderen Ehegatten liegen , eine unzumutbare Härte darstellen würde . Fußnote

=U4= §1565 -- § 1565 Abs . 1 Satz 1 : Mit dem GG vereinbar , BVerfGE v . 28. 2:1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u . a . -

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=U4= §1566 -- § 1566 Vermutung für das Scheitern

-- =S=> BGB 1566. 1 Es wird unwiderlegbar vermutet , dass die Ehe gescheitert ist , wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt .
=S=> BGB 1566. 2 Es wird unwiderlegbar vermutet , dass die Ehe gescheitert ist , wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben . Fußnote

=U4= §1566 -- § 1566 Abs . 2 : Mit dem GG vereinbar , BVerfGE v . 28. 2:1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u . a . -

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=U4= §1567 -- § 1567 Getrenntleben

-- =S=> BGB 1567. 1 Die Ehegatten leben getrennt , wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will , weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt . Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr , wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben . BGB 1567. 2 Ein Zusammenleben über kürzere Zeit , das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll , unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht .

=U4= §1568 -- § 1568 Härteklausel

-- =S=> BGB 1568. 1 Die Ehe soll nicht geschieden werden , obwohl sie gescheitert ist , wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner , der sie ablehnt , auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde , dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint .
=S=> BGB 1568. 2 ( weggefallen )

=U3= UTit1a -- Untertitel 1a Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung

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=U4= §1568a -- § 1568a Ehewohnung

-- =S=> BGB 1568a. 1 Ein Ehegatte kann verlangen , dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt , wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1568a. 2 Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks , auf dem sich die Ehewohnung befindet , oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch , das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu , so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen , wenn dies notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht .
=S=> BGB 1568a. 3 Der Ehegatte , dem die Wohnung überlassen wird , tritt 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Ehegatten über die Überlassung an den Vermieter oder 2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort . § 563 Absatz 4 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1568a. 4 Ein Ehegatte kann die Begründung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung , die die Ehegatten auf Grund eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses innehaben , das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht , nur verlangen , wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist , um eine schwere Härte zu vermeiden .
=S=> BGB 1568a. 5 Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewohnung , so kann sowohl der Ehegatte , der Anspruch auf deren Überlassung hat , als auch die zur Vermietung berechtigte Person die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen verlangen . Unter den Voraussetzungen des § 575 Absatz 1 oder wenn die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist , kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen . Kommt eine Einigung über die Höhe der Miete nicht zustande , kann der Vermieter eine angemessene Miete , im Zweifel die ortsübliche Vergleichsmiete , verlangen .
=S=> BGB 1568a. 6 In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache , wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist .

=U4= §1568b -- § 1568b Haushaltsgegenstände

-- =S=> BGB 1568b. 1 Jeder Ehegatte kann verlangen , dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet , wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1568b. 2 Haushaltsgegenstände , die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden , gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten , es sei denn , das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest .
=S=> BGB 1568b. 3 Der Ehegatte , der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt , kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen .

=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Grundsatz

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=U5= §1569 -- § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

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=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung

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=U5= §1570 -- § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

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=U5= §1571 -- § 1571 Unterhalt wegen Alters

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=U5= §1572 -- § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

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=U5= §1573 -- § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

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=U5= §1573 -- § 1573 Abs . 2 : Mit dem GG vereinbar , BVerfGE v . 14. 7:1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u . a . -

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=U5= §1574 -- § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit

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=U5= §1575 -- § 1575 Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung

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=U5= §1576 -- § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

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=U5= §1577 -- § 1577 Bedürftigkeit

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=U5= §1578 -- § 1578 Maß des Unterhalts

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=U5= §1578a -- § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

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=U5= §1578b -- § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

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=U5= §1579 -- § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

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=U5= §1580 -- § 1580 Auskunftspflicht

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=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

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=U5= §1581 -- § 1581 Leistungsfähigkeit

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=U5= §1582 -- § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

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=U5= §1583 -- § 1583 Einfluss des Güterstands

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=U5= §1584 -- § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

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=U4= Kap4 -- Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

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=U5= §1585 -- § 1585 Art der Unterhaltsgewährung

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=U5= §1585a -- § 1585a Sicherheitsleistung

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=U5= §1585b -- § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

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=U5= §1585c -- § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt

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=U4= Kap5 -- Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs

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=U5= §1586 -- § 1586 Wiederverheiratung , Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

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=U5= §1586a -- § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

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=U5= §1586b -- § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

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=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Versorgungsausgleich

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=U4= §1587 -- § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

-- =S=> BGB 1587 Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In - oder Ausland bestehenden Anrechten statt , insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung , aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung , aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge .

=U2= Tit8 -- Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen

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=U3= §1588 -- § 1588 ( keine Überschrift )

-- =S=> BGB 1588 Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt .
=6=> 6742
=6=> 6743
=6=> 6744
=6=> 6745
=6=> 6746
=6=> 6747

=U5= §1463 -- § 1463 Haftung im Innenverhältnis

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=U5= §1464 -- § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

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=U5= §1465 -- § 1465 Prozesskosten

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=U5= §1466 -- § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

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=U5= §1467 -- § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts - , Sonder - und Gesamtgut

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=U5= §1468 -- § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

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=U5= §1469 -- § 1469 Aufhebungsklage

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=U5= §1470 -- § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

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=U5= §1471 -- § 1471 Beginn der Auseinandersetzung

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=U5= §1472 -- § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

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=U5= §1473 -- § 1473 Unmittelbare Ersetzung

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=U5= §1474 -- § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung

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=U5= §1475 -- § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

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=U5= §1476 -- § 1476 Teilung des Überschusses

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=U5= §1477 -- § 1477 Durchführung der Teilung

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=U5= §1478 -- § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung

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=U5= §1479 -- § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

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=U5= §1480 -- § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

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=U5= §1481 -- § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander

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=U5= §1482 -- § 1482 Eheauflösung durch Tod

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=U5= §1483 -- § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

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=U5= §1484 -- § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

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=U5= §1485 -- § 1485 Gesamtgut

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=U5= §1486 -- § 1486 Vorbehaltsgut ; Sondergut

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=U5= §1487 -- § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge

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=U5= §1488 -- § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten

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=U5= §1489 -- § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

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=U5= §1490 -- § 1490 Tod eines Abkömmlings

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=U5= §1491 -- § 1491 Verzicht eines Abkömmlings

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=U5= §1492 -- § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

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=U5= §1493 -- § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

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=U5= §1494 -- § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten

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=U5= §1495 -- § 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings

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=U5= §1496 -- § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

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=U5= §1497 -- § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

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=U5= §1498 -- § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung

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=U5= §1499 -- § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten

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=U5= §1500 -- § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

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=U5= §1501 -- § 1501 Anrechnung von Abfindungen

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=U5= §1502 -- § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

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=U5= §1503 -- § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen

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=U5= §1504 -- § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

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=U5= §1505 -- § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings

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=U5= §1506 -- § 1506 Anteilsunwürdigkeit

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=U5= §1507 -- § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

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=U5= §1508 -- § 1508 weggefallen

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=U5= §1509 -- § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung

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=U5= §1510 -- § 1510 Wirkung der Ausschließung

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=U5= §1511 -- § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings

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=U5= §1512 -- § 1512 Herabsetzung des Anteils

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=U5= §1513 -- § 1513 Entziehung des Anteils

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