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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1587 -- § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

-- =S=> BGB 1587 Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In - oder Ausland bestehenden Anrechten statt , insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung , aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung , aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge .