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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Grundsatz

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=U5= §1569 -- § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

-- =S=> BGB 1569 Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten , selbst für seinen Unterhalt zu sorgen . Ist er dazu außerstande , hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Unterhaltsberechtigung

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=U5= §1570 -- § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

-- =S=> BGB 1570. 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen . Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1570. 2 Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus , wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht .

=U5= §1571 -- § 1571 Unterhalt wegen Alters

-- =S=> BGB 1571 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , soweit von ihm im Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann .

=U5= §1572 -- § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

-- =S=> BGB 1572 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung , 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , 3. der Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .

=U5= §1573 -- § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

-- =S=> BGB 1573. 1 Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat , kann er gleichwohl Unterhalt verlangen , solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag .
=S=> BGB 1573. 2 Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt ( § 1578 ) nicht aus , kann er , soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat , den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen .
=S=> BGB 1573. 3 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend , wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572 , 1575 zu gewähren war , die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind .
=S=> BGB 1573. 4 Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen , wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen , weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war , den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern . War es ihm gelungen , den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern , so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen .
=S=> BGB 1573. 5 ( weggefallen ) Fußnote

=U5= §1573 -- § 1573 Abs . 2 : Mit dem GG vereinbar , BVerfGE v . 14. 7:1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u . a . -

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=U5= §1574 -- § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit

-- =S=> BGB 1574. 1 Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es , eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben .
=S=> BGB 1574. 2 Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit , die der Ausbildung , den Fähigkeiten , einer früheren Erwerbstätigkeit , dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht , soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre . Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1574. 3 Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist , obliegt es dem geschiedenen Ehegatten , sich ausbilden , fortbilden oder umschulen zu lassen , wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist .

=U5= §1575 -- § 1575 Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung

-- =S=> BGB 1575. 1 Ein geschiedener Ehegatte , der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul - oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat , kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen , wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt , um eine angemessene Erwerbstätigkeit , die den Unterhalt nachhaltig sichert , zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist . Der Anspruch besteht längstens für die Zeit , in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird ; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1575. 2 Entsprechendes gilt , wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt , um Nachteile auszugleichen , die durch die Ehe eingetreten sind .
=S=> BGB 1575. 3 Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573 , so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit ( § 1574 Abs . 2 ) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht .

=U5= §1576 -- § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

-- =S=> BGB 1576 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen , soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre . Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden , weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben .

=U5= §1577 -- § 1577 Bedürftigkeit

-- =S=> BGB 1577. 1 Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573 , 1575 und 1576 nicht verlangen , solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann .
=S=> BGB 1577. 2 Einkünfte sind nicht anzurechnen , soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt ( §§ 1578 und 1578b ) leistet . Einkünfte , die den vollen Unterhalt übersteigen , sind insoweit anzurechnen , als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1577. 3 Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .
=S=> BGB 1577. 4 War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten , dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde , fällt das Vermögen aber später weg , so besteht kein Anspruch auf Unterhalt . Dies gilt nicht , wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .

=U5= §1578 -- § 1578 Maß des Unterhalts

-- =S=> BGB 1578. 1 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen . Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf .
=S=> BGB 1578. 2 Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer oder Berufsausbildung , einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den Schul§§ 1574 , 1575.
=S=> BGB 1578. 3 Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576 , so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .

=U5= §1578a -- § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

-- =S=> BGB 1578a Für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

=U5= §1578b -- § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit

-- =S=> BGB 1578b. 1 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen , wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen , inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind , für den eigenen Unterhalt zu sorgen . Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes , aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben .
=S=> BGB 1578b. 2 Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen , wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre . Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1578b. 3 Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden .

=U5= §1579 -- § 1579 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

-- =S=> BGB 1579 Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen , herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen , soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre , weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war ; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen , in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann , 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt , 3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat , 4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat , 5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat , 6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht , zum Familienunterhalt beizutragen , gröblich verletzt hat , 7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes , eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8. ein anderer Grund vorliegt , der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe .

=U5= §1580 -- § 1580 Auskunftspflicht

-- =S=> BGB 1580 Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet , auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen . § 1605 ist entsprechend anzuwenden .

=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge

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=U5= §1581 -- § 1581 Leistungsfähigkeit

-- =S=> BGB 1581 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande , ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren , so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten , als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht . Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .

=U5= §1582 -- § 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

-- =S=> BGB 1582 Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden , richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

=U5= §1583 -- § 1583 Einfluss des Güterstands

-- =S=> BGB 1583 Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft , so ist § 1604 entsprechend anzuwenden .

=U5= §1584 -- § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

-- =S=> BGB 1584 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten . Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist , haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend .

=U4= Kap4 -- Kapitel 4 Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

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=U5= §1585 -- § 1585 Art der Unterhaltsgewährung

-- =S=> BGB 1585. 1 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt .
=S=> BGB 1585. 2 Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird .

=U5= §1585a -- § 1585a Sicherheitsleistung

-- =S=> BGB 1585a. 1 Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten . Die Verpflichtung , Sicherheit zu leisten , entfällt , wenn kein Grund zu der Annahme besteht , dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde . Der Betrag , für den Sicherheit zu leisten ist , soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen , sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint .
=S=> BGB 1585a. 2 Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen ; die Beschränkung des § 232 gilt nicht .

=U5= §1585b -- § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

-- =S=> BGB 1585b. 1 Wegen eines Sonderbedarfs ( § 1613 Abs . 2 ) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen .
=S=> BGB 1585b. 2 Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs . 1 fordern .
=S=> BGB 1585b. 3 Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden , wenn anzunehmen ist , dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat .

=U5= §1585c -- § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt

-- =S=> BGB 1585c Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen . Eine Vereinbarung , die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird , bedarf der notariellen Beurkundung . § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird .

=U4= Kap5 -- Kapitel 5 Ende des Unterhaltsanspruchs

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=U5= §1586 -- § 1586 Wiederverheiratung , Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten

-- =S=> BGB 1586. 1 Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat , der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten .
=S=> BGB 1586. 2 Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen . Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat , der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag .

=U5= §1586a -- § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs

-- =S=> BGB 1586a. 1 Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst , so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen , wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat . BGB 1586a. 2 Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe .

=U5= §1586b -- § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten

-- =S=> BGB 1586b. 1 Mit dem Tod des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über . Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg . Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus , der dem Pflichtteil entspricht , welcher dem Berechtigten zustände , wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre .
=S=> BGB 1586b. 2 Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands , in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben , außer Betracht .