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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1564 -- § 1564 Scheidung durch richterliche Entscheidung

-- =S=> BGB 1564 Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden . Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst . Die Voraussetzungen , unter denen die Scheidung begehrt werden kann , ergeben sich aus den folgenden Vorschriften .

=U4= §1565 -- § 1565 Scheitern der Ehe

-- =S=> BGB 1565. 1 Eine Ehe kann geschieden werden , wenn sie gescheitert ist . Die Ehe ist gescheitert , wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann , dass die Ehegatten sie wiederherstellen .
=S=> BGB 1565. 2 Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt , so kann die Ehe nur geschieden werden , wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen , die in der Person des anderen Ehegatten liegen , eine unzumutbare Härte darstellen würde . Fußnote

=U4= §1565 -- § 1565 Abs . 1 Satz 1 : Mit dem GG vereinbar , BVerfGE v . 28. 2:1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u . a . -

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=U4= §1566 -- § 1566 Vermutung für das Scheitern

-- =S=> BGB 1566. 1 Es wird unwiderlegbar vermutet , dass die Ehe gescheitert ist , wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt .
=S=> BGB 1566. 2 Es wird unwiderlegbar vermutet , dass die Ehe gescheitert ist , wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben . Fußnote

=U4= §1566 -- § 1566 Abs . 2 : Mit dem GG vereinbar , BVerfGE v . 28. 2:1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u . a . -

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=U4= §1567 -- § 1567 Getrenntleben

-- =S=> BGB 1567. 1 Die Ehegatten leben getrennt , wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will , weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt . Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr , wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben . BGB 1567. 2 Ein Zusammenleben über kürzere Zeit , das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll , unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht .

=U4= §1568 -- § 1568 Härteklausel

-- =S=> BGB 1568. 1 Die Ehe soll nicht geschieden werden , obwohl sie gescheitert ist , wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner , der sie ablehnt , auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde , dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint .
=S=> BGB 1568. 2 ( weggefallen )