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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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13564

=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht

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=U4= §1363 -- § 1363 Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1363. 1 Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft , wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren .
=S=> BGB 1363. 2 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ; dies gilt auch für Vermögen , das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt . Der Zugewinn , den die Ehegatten in der Ehe erzielen , wird jedoch ausgeglichen , wenn die Zugewinngemeinschaft endet .

=U4= §1364 -- § 1364 Vermögensverwaltung

-- =S=> BGB 1364 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig ; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt .

=U4= §1365 -- § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

-- =S=> BGB 1365. 1 Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten , über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen . Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet , so kann er die Verpflichtung nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1365. 2 Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung , so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U4= §1366 -- § 1366 Genehmigung von Verträgen

-- =S=> BGB 1366. 1 Ein Vertrag , den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt , ist wirksam , wenn dieser ihn genehmigt .
=S=> BGB 1366. 2 Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen . Hat er gewusst , dass der Mann oder die Frau verheiratet ist , so kann er nur widerrufen , wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat , der andere Ehegatte habe eingewilligt ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war , dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte .
=S=> BGB 1366. 3 Fordert der Dritte den Ehegatten auf , die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen , so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären ; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt , so wird die Erklärung unwirksam . Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert . Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung , so ist sein Beschluss nur wirksam , wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt ; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert .
=S=> BGB 1366. 4 Wird die Genehmigung verweigert , so ist der Vertrag unwirksam .

=U4= §1367 -- § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

-- =S=> BGB 1367 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird , ist unwirksam .

=U4= §1368 -- § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit

-- =S=> BGB 1368 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen , so ist auch der andere Ehegatte berechtigt , die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen .

=U4= §1369 -- § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

-- =S=> BGB 1369. 1 Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1369. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist , eine Erklärung abzugeben .
=S=> BGB 1369. 3 Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend .

=U4= §1370 -- § 1370 ( weggefallen )

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=U4= §1371 -- § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

-- =S=> BGB 1371. 1 Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht , dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht ; hierbei ist unerheblich , ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben .
=S=> BGB 1371. 2 Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu , so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 , 1390 verlangen ; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten .
=S=> BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat .
=S=> BGB 1371. 4 Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten , welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen , vorhanden , so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet , diesen Abkömmlingen , wenn und soweit sie dessen bedürfen , die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren .

=U4= §1372 -- § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

-- =S=> BGB 1372 Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen .

=U4= §1373 -- § 1373 Zugewinn

-- =S=> BGB 1373 Zugewinn ist der Betrag , um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt .

=U4= §1374 -- § 1374 Anfangsvermögen

-- =S=> BGB 1374. 1 Anfangsvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört .
=S=> BGB 1374. 2 Vermögen , das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt , wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet , soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist .
=S=> BGB 1374. 3 Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen .

=U4= §1375 -- § 1375 Endvermögen

-- =S=> BGB 1375. 1 Endvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört . Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen .
=S=> BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist .
=S=> BGB 1375. 3 Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet , wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist .

=U4= §1376 -- § 1376 Wertermittlung des Anfangs - und Endvermögens

-- =S=> BGB 1376. 3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten .
=S=> BGB 1376. 4 Ein land - oder forstwirtschaftlicher Betrieb , der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist , ist mit dem Ertragswert anzusetzen , wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs . 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann ; die Vorschrift des § 2049 Abs . 2 ist anzuwenden . Fußnote

=U4= §1376 -- § 1376 Abs . 4 : Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl . BVerfGE v . 1984-10-16 ; 1985 I 99 ( 1 BvL 17/80 )

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=U4= §1377 -- § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

-- =S=> BGB 1377. 1 Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt , so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet , dass das Verzeichnis richtig ist .
=S=> BGB 1377. 2 Jeder Ehegatte kann verlangen , dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt . Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden . Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
=S=> BGB 1377. 3 Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist , wird vermutet , dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt .

=U4= §1378 -- § 1378 Ausgleichsforderung

-- =S=> BGB 1378. 1 Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen , so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu .
=S=> BGB 1378. 2 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt , das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist . Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag .
=S=> BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen .
=S=> BGB 1378. 4 ( weggefallen )

=U4= §1379 -- § 1379 Auskunftspflicht

-- =S=> BGB 1379. 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung , die Aufhebung der Ehe , den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen ; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen , soweit es für die Berechnung des und Endvermögens maßgeblich Anfangsist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen . Jeder Ehegatte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
=S=> BGB 1379. 2 Leben die Ehegatten getrennt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen . Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend .

=U4= §1380 -- § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen

-- =S=> BGB 1380. 1 Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet , was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist , dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll . Im Zweifel ist anzunehmen , dass Zuwendungen angerechnet werden sollen , wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt , die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind .
=S=> BGB 1380. 2 Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet , der die Zuwendung gemacht hat . Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung .

=U4= §1381 -- § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

-- =S=> BGB 1381. 1 Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern , soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1381. 2 Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen , wenn der Ehegatte , der den geringeren Zugewinn erzielt hat , längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat .

=U4= §1382 -- § 1382 Stundung

-- =S=> BGB 1382. 1 Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung , soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird , wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde . Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen , wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde .
=S=> BGB 1382. 2 Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen .
=S=> BGB 1382. 3 Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen , dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat .
=S=> BGB 1382. 4 Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen .
=S=> BGB 1382. 5 Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird , kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen .
=S=> BGB 1382. 6 Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern , wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben .

=U4= §1383 -- § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

-- =S=> BGB 1383. 1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen , dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat , wenn dies erforderlich ist , um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden , und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann ; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen , der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird .
=S=> BGB 1383. 2 Der Gläubiger muss die Gegenstände , deren Übertragung er begehrt , in dem Antrag bezeichnen .
=S=> BGB 1383. 3 § 1382 Abs . 5 gilt entsprechend .

=U4= §1384 -- § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

-- =S=> BGB 1384 Wird die Ehe geschieden , so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags .

=U4= §1385 -- § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1385 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen , wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben , 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist , 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist , dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird , oder 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat , ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten .

=U4= §1386 -- § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1386 Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen .

=U4= §1387 -- § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

-- =S=> BGB 1387 In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt , in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind .

=U4= §1388 -- § 1388 Eintritt der Gütertrennung

-- =S=> BGB 1388 Mit der Rechtskraft der Entscheidung , die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt , tritt Gütertrennung ein .

=U4= §1389 -- § 1389 ( weggefallen )

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=U4= §1390 -- § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

-- =S=> BGB 1390. 1 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen , wenn 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat , den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt . Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung . Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden . Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner .
=S=> BGB 1390. 2 Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen , wenn die Absicht , den Ehegatten zu benachteiligen , dem Dritten bekannt war .
=S=> BGB 1390. 3 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands . Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten , so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt , dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat .
=S=> BGB 1390. 4 ( weggefallen )

=U4= §§1391-1407 -- §§ 1391 bis 1407 weggefallen

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht

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=U4= Kap1 -- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §1408 -- § 1408 Ehevertrag , Vertragsfreiheit

-- =S=> BGB 1408. 1 Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag ( Ehevertrag ) regeln , insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern .
=S=> BGB 1408. 2 Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich , so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden .

=U5= §1409 -- § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit

-- =S=> BGB 1409 Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden .

=U5= §1410 -- § 1410 Form

-- =S=> BGB 1410 Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden .

=U5= §1411 -- § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger

-- =S=> BGB 1411. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen . Dies gilt auch für einen Betreuten , soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen .
=S=> BGB 1411. 2 Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten schließt der gesetzliche Vertreter den Vertrag ; Gütergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schließen ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .

=U5= §1412 -- § 1412 Wirkung gegenüber Dritten

-- =S=> BGB 1412. 1 Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert , so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft , das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist , nur herleiten , wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde ; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil , das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist , sind nur zulässig , wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war , als der Rechtsstreit anhängig wurde .
=S=> BGB 1412. 2 Das Gleiche gilt , wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern .

=U5= §1413 -- § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

-- =S=> BGB 1413 Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten , so kann das Recht , die Überlassung jederzeit zu widerrufen , nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden ; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig .

=U4= Kap2 -- Kapitel 2 Gütertrennung

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=U5= §1414 -- § 1414 Eintritt der Gütertrennung

-- =S=> BGB 1414 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf , so tritt Gütertrennung ein , falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt . Das Gleiche gilt , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird .

=U4= Kap3 -- Kapitel 3 Gütergemeinschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften

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=U5= §1415 -- § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag

-- =S=> BGB 1415 Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft , so gelten die nachstehenden Vorschriften .

=U5= §1416 -- § 1416 Gesamtgut

-- =S=> BGB 1416. 1 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten ( Gesamtgut ) . Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen , das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt .
=S=> BGB 1416. 2 Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich ; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden .
=S=> BGB 1416. 3 Wird ein Recht gemeinschaftlich , das im Grundbuch eingetragen ist oder in das Grundbuch eingetragen werden kann , so kann jeder Ehegatte von dem anderen verlangen , dass er zur Berichtigung des Grundbuchs mitwirke . Entsprechendes gilt , wenn ein Recht gemeinschaftlich wird , das im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragen ist .

=U5= §1417 -- § 1417 Sondergut

-- =S=> BGB 1417. 1 Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen .
=S=> BGB 1417. 2 Sondergut sind die Gegenstände , die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können .
=S=> BGB 1417. 3 Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig . Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts .

=U5= §1418 -- § 1418 Vorbehaltsgut

-- =S=> BGB 1418. 1 Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen .
=S=> BGB 1418. 2 Vorbehaltsgut sind die Gegenstände , 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind , 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat , dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll , 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt , das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht .
=S=> BGB 1418. 3 Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig . Er verwaltet es für eigene Rechnung .
=S=> BGB 1418. 4 Gehören Vermögensgegenstände zum Vorbehaltsgut , so ist dies Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam .

=U5= §1419 -- § 1419 Gesamthandsgemeinschaft

-- =S=> BGB 1419. 1 Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen , die zum Gesamtgut gehören ; er ist nicht berechtigt , Teilung zu verlangen .
=S=> BGB 1419. 2 Gegen eine Forderung , die zum Gesamtgut gehört , kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen , deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann .

=U5= §1420 -- § 1420 Verwendung zum Unterhalt

-- =S=> BGB 1420 Die Einkünfte , die in das Gesamtgut fallen , sind vor den Einkünften , die in das Vorbehaltsgut fallen , der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden .

=U5= §1421 -- § 1421 Verwaltung des Gesamtguts

-- =S=> BGB 1421 Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag , durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren , bestimmen , ob das Gesamtgut von dem Mann oder der Frau oder von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird . Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber , so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich . Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau

=U5= §1422 -- § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts

-- =S=> BGB 1422 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ist insbesondere berechtigt , die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen ; er führt Rechtsstreitigkeiten , die sich auf das Gesamtgut beziehen , im eigenen Namen . Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet .

=U5= §1423 -- § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

-- =S=> BGB 1423 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten , über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen . Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet , so kann er die Verpflichtung nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt .

=U5= §1424 -- § 1424 Verfügung über Grundstücke , Schiffe oder Schiffsbauwerke

-- =S=> BGB 1424 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen ; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten . Dasselbe gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört .

=U5= §1425 -- § 1425 Schenkungen

-- =S=> BGB 1425. 1 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenstände aus dem Gesamtgut verschenken ; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen , Gegenstände aus dem Gesamtgut zu verschenken , so kann er dieses Versprechen nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt . Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen , das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht .
=S=> BGB 1425. 2 Ausgenommen sind Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird .

=U5= §1426 -- § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

-- =S=> BGB 1426 Ist ein Rechtsgeschäft , das nach den §§ 1423 , 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann , zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich , so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U5= §1427 -- § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung

-- =S=> BGB 1427. 1 Nimmt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor , so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs . 1 , 3 , 4 und des § 1367 entsprechend .
=S=> BGB 1427. 2 Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen . Hat er gewusst , dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt , so kann er nur widerrufen , wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat , der andere Ehegatte habe eingewilligt ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war , dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte .

=U5= §1428 -- § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung

-- =S=> BGB 1428 Verfügt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht , so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen ; der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , braucht hierzu nicht mitzuwirken .

=U5= §1429 -- § 1429 Notverwaltungsrecht

-- =S=> BGB 1429 Ist der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert , ein Rechtsgeschäft vorzunehmen , das sich auf das Gesamtgut bezieht , so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln . Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits , der sich auf das Gesamtgut bezieht .

=U5= §1430 -- § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters

-- =S=> BGB 1430 Verweigert der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft , das der andere Ehegatte zur ordnungsmäßigen Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten vornehmen muss , aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung für das Gesamtgut vornehmen kann , so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen .

=U5= §1431 -- § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft

-- =S=> BGB 1431. 1 Hat der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt .
=S=> BGB 1431. 2 Weiß der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt , und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt , so steht dies einer Einwilligung gleich .
=S=> BGB 1431. 3 Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam .

=U5= §1432 -- § 1432 Annahme einer Erbschaft ; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung

-- =S=> BGB 1432. 1 Ist dem Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen , so ist nur er berechtigt , die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen ; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich . Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung .
=S=> BGB 1432. 2 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann ein Inventar über eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten .

=U5= §1433 -- § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits

-- =S=> BGB 1433 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen , der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war .

=U5= §1434 -- § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

-- =S=> BGB 1434 Wird durch ein Rechtsgeschäft , das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt , das Gesamtgut bereichert , so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben .

=U5= §1435 -- § 1435 Pflichten des Verwalters

-- =S=> BGB 1435 Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsmäßig zu verwalten . Er hat den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen über den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen . Mindert sich das Gesamtgut , so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten , wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt hat , das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat .

=U5= §1436 -- § 1436 Verwalter unter Vormundschaft oder Betreuung

-- =S=> BGB 1436 Steht der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , unter Vormundschaft oder fällt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines Betreuers , so hat ihn der Vormund oder Betreuer in den Rechten und Pflichten zu vertreten , die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben . Dies gilt auch dann , wenn der andere Ehegatte zum Vormund oder Betreuer bestellt ist .

=U5= §1437 -- § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten ; persönliche Haftung

-- =S=> BGB 1437. 1 Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten , der das Gesamtgut verwaltet , und , soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt , auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen ( Gesamtgutsverbindlichkeiten ) .
=S=> BGB 1437. 2 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten , die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind , auch persönlich als Gesamtschuldner . Die Haftung erlischt mit der Beendigung der Gütergemeinschaft , wenn die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen .

=U5= §1438 -- § 1438 Haftung des Gesamtguts

-- =S=> BGB 1438. 1 Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft , das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird , nur dann , wenn der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist .
=S=> BGB 1438. 2 Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist .

=U5= §1439 -- § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

-- =S=> BGB 1439 Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten , die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen , wenn der Ehegatte , der Erbe ist , das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt ; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses .

=U5= §1440 -- § 1440 Haftung für Vorbehalts - oder Sondergut

-- =S=> BGB 1440 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit , die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht , der das Gesamtgut nicht verwaltet . Das Gesamtgut haftet jedoch , wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört , das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt , oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen .

=U5= §1441 -- § 1441 Haftung im Innenverhältnis

-- =S=> BGB 1441 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last , in dessen Person sie entstehen : 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung , die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht , oder aus einem Strafverfahren , das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird ; 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis , auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind , zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist ; 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten .

=U5= §1442 -- § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

-- =S=> BGB 1442 Die Vorschrift des § 1441 Nr . 2 , 3 gilt nicht , wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . Die Vorschrift gilt auch dann nicht , wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen .

=U5= §1443 -- § 1443 Prozesskosten

-- =S=> BGB 1443. 1 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits , den die Ehegatten miteinander führen , dem Ehegatten zur Last , der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat .
=S=> BGB 1443. 2 Führt der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , einen Rechtsstreit mit einem Dritten , so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last . Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist ; § 1441 Nr . 3 und § 1442 bleiben unberührt .

=U5= §1444 -- § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes

-- =S=> BGB 1444. 1 Verspricht oder gewährt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung , so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last , soweit sie das Maß übersteigt , das dem Gesamtgut entspricht .
=S=> BGB 1444. 2 Verspricht oder gewährt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut , so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last ; für den Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , gilt dies jedoch nur insoweit , als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt , das dem Gesamtgut entspricht .

=U5= §1445 -- § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts - , Sonder - und Gesamtgut

-- =S=> BGB 1445. 1 Verwendet der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut , so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen .
=S=> BGB 1445. 2 Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut , so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen .

=U5= §1446 -- § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

-- =S=> BGB 1446. 1 Was der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , zum Gesamtgut schuldet , braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat , kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern .
=S=> BGB 1446. 2 Was der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet , braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen , soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen .

=U5= §1447 -- § 1447 Aufhebungsklage des nicht verwaltenden Ehegatten

-- =S=> BGB 1447 Der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind , in solchem Maß überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb des Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , erheblich gefährdet wird , 4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt .

=U5= §1448 -- § 1448 Aufhebungsklage des Verwalters

-- =S=> BGB 1448 Der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten , die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen , in solchem Maße überschuldet ist , dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird .

=U5= §1449 -- § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

-- =S=> BGB 1449. 1 Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben ; für die Zukunft gilt Gütertrennung .
=S=> BGB 1449. 2 Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam . Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten

=U5= §1450 -- § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten

-- =S=> BGB 1450. 1 Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet , so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt , über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen , die sich auf das Gesamtgut beziehen . Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich .
=S=> BGB 1450. 2 Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten .

=U5= §1451 -- § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten

-- =S=> BGB 1451 Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind .

=U5= §1452 -- § 1452 Ersetzung der Zustimmung

-- =S=> BGB 1452. 1 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich , so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert .
=S=> BGB 1452. 2 Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch , wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist , das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann .

=U5= §1453 -- § 1453 Verfügung ohne Einwilligung

-- =S=> BGB 1453. 1 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut , so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs . 1 , 3 , 4 und des § 1367 entsprechend .
=S=> BGB 1453. 2 Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen . Hat er gewusst , dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt , so kann er nur widerrufen , wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat , der andere Ehegatte habe eingewilligt ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war , dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte .

=U5= §1454 -- § 1454 Notverwaltungsrecht

-- =S=> BGB 1454 Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert , bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken , das sich auf das Gesamtgut bezieht , so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln . Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits , der sich auf das Gesamtgut bezieht .

=U5= §1455 -- § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten

-- =S=> BGB 1455 Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen , 2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten , 3. ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten , es sei denn , dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört , 4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen , 5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen , 6. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen , 7. einen Rechtsstreit fortsetzen , der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war , 8. ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen , wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat , 9. ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen , 10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U5= §1456 -- § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft

-- =S=> BGB 1456. 1 Hat ein Ehegatte darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt .
=S=> BGB 1456. 2 Weiß ein Ehegatte , dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt , und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt , so steht dies einer Einwilligung gleich .
=S=> BGB 1456. 3 Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam .

=U5= §1457 -- § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts

-- =S=> BGB 1457 Wird durch ein Rechtsgeschäft , das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt , das Gesamtgut bereichert , so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben .

=U5= §1458 -- § 1458 Vormundschaft über einen Ehegatten

-- =S=> BGB 1458 Solange ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht , verwaltet der andere Ehegatte das Gesamtgut allein ; die Vorschriften der §§ 1422 bis 1449 sind anzuwenden .

=U5= §1459 -- § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten ; persönliche Haftung

-- =S=> BGB 1459. 1 Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können , soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt , aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen ( Gesamtgutsverbindlichkeiten ) .
=S=> BGB 1459. 2 Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner . Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last , so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft .

=U5= §1460 -- § 1460 Haftung des Gesamtguts

-- =S=> BGB 1460. 1 Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft , das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt , nur dann , wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist . BGB 1460. 2 Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist .

=U5= §1461 -- § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft

-- =S=> BGB 1461 Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten , die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt .

=U5= §1462 -- § 1462 Haftung für Vorbehalts - oder Sondergut

-- =S=> BGB 1462 Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten , die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht . Das Gesamtgut haftet jedoch , wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört , das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt , oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Güterrechtsregister

--

=U4= §1558 -- § 1558 Zuständiges Registergericht

-- =S=> BGB 1558. 1 Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken , in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .
=S=> BGB 1558. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .

=U4= §1559 -- § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

-- =S=> BGB 1559 Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk , so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden . Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt , wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt .

=U4= §1560 -- § 1560 Antrag auf Eintragung

-- =S=> BGB 1560 Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen , als sie beantragt ist . Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen .

=U4= §1561 -- § 1561 Antragserfordernisse

-- =S=> BGB 1561. 1 Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich ; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet .
=S=> BGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .
=S=> BGB 1561. 3 ( weggefallen )

=U4= §1562 -- § 1562 Öffentliche Bekanntmachung

-- =S=> BGB 1562. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen .
=S=> BGB 1562. 2 Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen , so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und , wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist , auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken .

=U4= §1563 -- § 1563 Registereinsicht

-- =S=> BGB 1563 Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen .
=6=> 6742
=6=> 6743
=6=> 6744
=6=> 6745
=6=> 6746
=6=> 6747
=S=> BGB 1514 Jeder Ehegatte kann den Betrag , den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs . 1 einem Abkömmling entzieht , auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden .
=S=> BGB 1515. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , durch letztwillige Verfügung anordnen , dass ein anteilsberechtigter Abkömmling das Recht haben soll , bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen .
=S=> BGB 1515. 2 Gehört zu dem Gesamtgut ein Landgut , so kann angeordnet werden , dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis , der den Ertragswert mindestens erreicht , angesetzt werden soll . Die für die Erbfolge geltenden Vorschriften des § 2049 finden Anwendung .
=S=> BGB 1515. 3 Das Recht , das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Wert oder Preis zu übernehmen , kann auch dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden .
=S=> BGB 1516. 1 Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich .
=S=> BGB 1516. 2 Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden . Ist der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich . Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung . Die Zustimmung ist unwiderruflich .
=S=> BGB 1516. 3 Die Ehegatten können die in den §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen .
=S=> BGB 1517. 1 Zur Wirksamkeit eines Vertrags , durch den ein gemeinschaftlicher Abkömmling einem der Ehegatten gegenüber für den Fall , dass die Ehe durch dessen Tod aufgelöst wird , auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird , ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich . Für die Zustimmung gilt die Vorschrift des § 1516 Abs . 2 Satz 3 , 4.
=S=> BGB 1517. 2 Die für den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1518 Anordnungen , die mit den Vorschriften der §§ 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen , können von den Ehegatten weder durch letztwillige Verfügung noch durch Vertrag getroffen werden . Das Recht der Ehegatten , den Vertrag , durch den sie die Fortsetzung der Gütergemeinschaft vereinbart haben , durch Ehevertrag aufzuheben , bleibt unberührt .

=U5= §1463 -- § 1463 Haftung im Innenverhältnis

-- =S=> BGB 1463 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last , in dessen Person sie entstehen : 1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung , die er nach Eintritt der Gütergemeinschaft begeht , oder aus einem Strafverfahren , das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird , 2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverhältnis , auch wenn sie vor Eintritt der Gütergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind , zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist , 3. die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten .

=U5= §1464 -- § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts

-- =S=> BGB 1464 Die Vorschriften des § 1463 Nr . 2 , 3 gelten nicht , wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . Die Vorschriften gelten auch dann nicht , wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen .

=U5= §1465 -- § 1465 Prozesskosten

-- =S=> BGB 1465. 1 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits , den die Ehegatten miteinander führen , dem Ehegatten zur Last , der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat .
=S=> BGB 1465. 2 Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten , so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last , der den Rechtsstreit führt . Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist ; § 1463 Nr . 3 und § 1464 bleiben unberührt .

=U5= §1466 -- § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

-- =S=> BGB 1466 Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last .

=U5= §1467 -- § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts - , Sonder - und Gesamtgut

-- =S=> BGB 1467. 1 Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut , so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen .
=S=> BGB 1467. 2 Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut , so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen .

=U5= §1468 -- § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

-- =S=> BGB 1468 Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet , braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen , hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen .

=U5= §1469 -- § 1469 Aufhebungsklage

-- =S=> BGB 1469 Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt , die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen , 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert , zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken , 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung , zum Familienunterhalt beizutragen , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten , die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen , in solchem Maße überschuldet ist , dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird , 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten , das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt , vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird .

=U5= §1470 -- § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

-- =S=> BGB 1470. 1 Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben ; für die Zukunft gilt Gütertrennung .
=S=> BGB 1470. 2 Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam . Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts

=U5= §1471 -- § 1471 Beginn der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 1471. 1 Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander .
=S=> BGB 1471. 2 Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.

=U5= §1472 -- § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

-- =S=> BGB 1472. 1 Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich .
=S=> BGB 1472. 2 Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten , bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss . Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen , wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts weiß oder wissen muss , dass die Gütergemeinschaft beendet ist .
=S=> BGB 1472. 3 Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind ; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Ehegatte allein treffen .
=S=> BGB 1472. 4 Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten , so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können , so lange zu führen , bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann . Diese Verpflichtung besteht nicht , wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat .

=U5= §1473 -- § 1473 Unmittelbare Ersetzung

-- =S=> BGB 1473. 1 Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird , das sich auf das Gesamtgut bezieht , wird Gesamtgut .
=S=> BGB 1473. 2 Gehört eine Forderung , die durch Rechtsgeschäft erworben ist , zum Gesamtgut , so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er erfährt , dass die Forderung zum Gesamtgut gehört ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden .

=U5= §1474 -- § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 1474 Die Ehegatten setzen sich , soweit sie nichts anderes vereinbaren , nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander .

=U5= §1475 -- § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 1475. 1 Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen . Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig , so müssen die Ehegatten zurückbehalten , was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist .
=S=> BGB 1475. 2 Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last , so kann dieser nicht verlangen , dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird .
=S=> BGB 1475. 3 Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen , soweit dies erforderlich ist , um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen .

=U5= §1476 -- § 1476 Teilung des Überschusses

-- =S=> BGB 1476. 1 Der Überschuss , der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt , gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 1476. 2 Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat , muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen . Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet , bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet .

=U5= §1477 -- § 1477 Durchführung der Teilung

-- =S=> BGB 1477. 1 Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt .
=S=> BGB 1477. 2 Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen , die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind , insbesondere Kleider , Schmucksachen und Arbeitsgeräte . Das Gleiche gilt für die Gegenstände , die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge , durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat .

=U5= §1478 -- § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung

-- =S=> BGB 1478. 1 Ist die Ehe geschieden , bevor die Auseinandersetzung beendet ist , so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten , was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat ; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus , so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen .
=S=> BGB 1478. 2 Als eingebracht sind anzusehen 1. die Gegenstände , die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben , 2. die Gegenstände , die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat , es sei denn , dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war , 3. die Rechte , die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist .
=S=> BGB 1478. 3 Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung .

=U5= §1479 -- § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

-- =S=> BGB 1479 Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447 , 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben , so kann der Ehegatte , der die richterliche Entscheidung erwirkt hat , verlangen , dass die Auseinandersetzung so erfolgt , wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre , in dem die Klage auf Aufhebung der Gütergemeinschaft erhoben ist .

=U5= §1480 -- § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten

-- =S=> BGB 1480 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner , für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht . Seine Haftung beschränkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 sind entsprechend anzuwenden .

=U5= §1481 -- § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander

-- =S=> BGB 1481. 1 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt , so hat der Ehegatte , der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat , dem anderen Ehegatten dafür einzustehen , dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird .
=S=> BGB 1481. 2 Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet , so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen , dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird .
=S=> BGB 1481. 3 Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last , so hat dieser dem anderen dafür einzustehen , dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird .

=U5= §1482 -- § 1482 Eheauflösung durch Tod

-- =S=> BGB 1482 Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst , so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass . Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt . Unterkapitel 5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

=U5= §1483 -- § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

-- =S=> BGB 1483. 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren , dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird . Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung , so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt , die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind . Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass ; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt .
=S=> BGB 1483. 2 Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden , so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so , wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre .

=U5= §1484 -- § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

-- =S=> BGB 1484. 1 Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen .
=S=> BGB 1484. 2 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947 , 1950 , 1952 , 1954 bis 1957 , 1959 entsprechende Anwendung . Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 1484. 3 Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab , so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

=U5= §1485 -- § 1485 Gesamtgut

-- =S=> BGB 1485. 1 Das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut , soweit es nicht nach § 1483 Abs . 2 einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling zufällt , und aus dem Vermögen , das der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt .
=S=> BGB 1485. 2 Das Vermögen , das ein gemeinschaftlicher Abkömmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat oder später erwirbt , gehört nicht zu dem Gesamtgut .
=S=> BGB 1485. 3 Auf das Gesamtgut finden die für die eheliche Gütergemeinschaft geltende Vorschrift des § 1416 Abs . 2 und 3 entsprechende Anwendung .

=U5= §1486 -- § 1486 Vorbehaltsgut ; Sondergut

-- =S=> BGB 1486. 1 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten ist , was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach § 1418 Abs . 2 Nr . 2 , 3 als Vorbehaltsgut erwirbt .
=S=> BGB 1486. 2 Sondergut des überlebenden Ehegatten ist , was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt .

=U5= §1487 -- § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge

-- =S=> BGB 1487. 1 Die Rechte und Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abkömmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestimmen sich nach den für die eheliche Gütergemeinschaft geltenden Vorschriften der §§ 1419 , 1422 bis 1428 , 1434 , des § 1435 Satz 1 , 3 und der §§ 1436 , 1445 ; der überlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten , der das Gesamtgut allein verwaltet , die anteilsberechtigten Abkömmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten .
=S=> BGB 1487. 2 Was der überlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat , ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu leisten .

=U5= §1488 -- § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten , die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren .

=U5= §1489 -- § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten

-- =S=> BGB 1489. 1 Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich .
=S=> BGB 1489. 2 Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft , finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand , den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat .
=S=> BGB 1489. 3 Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet .

=U5= §1490 -- § 1490 Tod eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 1490 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling , so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass . Hinterlässt er Abkömmlinge , die anteilsberechtigt sein würden , wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte , so treten die Abkömmlinge an seine Stelle . Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht , so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und , wenn solche nicht vorhanden sind , dem überlebenden Ehegatten an .

=U5= §1491 -- § 1491 Verzicht eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 1491. 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten . Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen .
=S=> BGB 1491. 2 Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen . Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 1491. 3 Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 1491. 4 Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen , wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre .

=U5= §1492 -- § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten

-- =S=> BGB 1492. 2 Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen . Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 1492. 3 Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .

=U5= §1493 -- § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

-- =S=> BGB 1493. 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet , wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet .
=S=> BGB 1493. 2 Der überlebende Ehegatte hat , wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist , die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen , ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen , die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen . Das Familiengericht kann gestatten , dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt . Die Sätze 1 und 2 gelten auch , wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört ; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .
=S=> BGB 1493. 3 Das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit .

=U5= §1494 -- § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten

-- =S=> BGB 1494. 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten .
=S=> BGB 1494. 2 Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt , der als Zeitpunkt des Todes gilt .

=U5= §1495 -- § 1495 Aufhebungsklage eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 1495 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung , dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt , 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder , falls sie ihm zugestanden hätte , verwirkt haben würde .

=U5= §1496 -- § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

-- =S=> BGB 1496 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein . Sie tritt für alle Abkömmlinge ein , auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist .

=U5= §1497 -- § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 1497. 1 Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander .
=S=> BGB 1497. 2 Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419 , 1472 , 1473.

=U5= §1498 -- § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung

-- =S=> BGB 1498 Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der §§ 1475 , 1476 , des § 1477 Abs . 1 , der §§ 1479 , 1480 und des § 1481 Abs . 1 , 3 anzuwenden ; an die Stelle des Ehegatten , der das Gesamtgut allein verwaltet hat , tritt der überlebende Ehegatte , an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abkömmlinge . Die in § 1476 Abs . 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur für den überlebenden Ehegatten .

=U5= §1499 -- § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten

-- =S=> BGB 1499 Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last : 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten , für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen ; 2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten , die , wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären , im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden ; 3. eine Ausstattung , die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat .

=U5= §1500 -- § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge

-- =S=> BGB 1500. 1 Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten , die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen , bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen , als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können .
=S=> BGB 1500. 2 In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen , was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte .

=U5= §1501 -- § 1501 Anrechnung von Abfindungen

-- =S=> BGB 1501. 1 Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden , so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet .
=S=> BGB 1501. 2 Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen . Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung ; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam , welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten .

=U5= §1502 -- § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten

-- =S=> BGB 1502. 1 Der überlebende Ehegatte ist berechtigt , das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen . Das Recht geht nicht auf den Erben über .
=S=> BGB 1502. 2 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben , so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu . Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen , welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs . 2 zu übernehmen berechtigt sein würde . Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden .

=U5= §1503 -- § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen

-- =S=> BGB 1503. 1 Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile , zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden , wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre .
=S=> BGB 1503. 2 Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung , soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist .
=S=> BGB 1503. 3 Ist einem Abkömmling , der auf seinen Anteil verzichtet hat , eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden , so fällt sie den Abkömmlingen zur Last , denen der Verzicht zustatten kommt .

=U5= §1504 -- § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen

-- =S=> BGB 1504 Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften , sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet . Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände ; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 , 1991 finden entsprechende Anwendung .

=U5= §1505 -- § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings

-- =S=> BGB 1505 Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft , als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut , als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils .

=U5= §1506 -- § 1506 Anteilsunwürdigkeit

-- =S=> BGB 1506 Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig , so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig . Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung .

=U5= §1507 -- § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

-- =S=> BGB 1507 Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen . Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung .

=U5= §1508 -- § 1508 weggefallen

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=U5= §1509 -- § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung

-- =S=> BGB 1509 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen , wenn er berechtigt ist , dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen . Das Gleiche gilt , wenn der Ehegatte berechtigt ist , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hat . Auf die Ausschließung finden die Vorschriften über die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung .

=U5= §1510 -- § 1510 Wirkung der Ausschließung

-- =S=> BGB 1510 Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen , so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

=U5= §1511 -- § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings

-- =S=> BGB 1511. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen .
=S=> BGB 1511. 2 Der ausgeschlossene Abkömmling kann , unbeschadet seines Erbrechts , aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen , der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde , wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre . Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1511. 3 Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet . Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last , denen die Ausschließung zustatten kommt .

=U5= §1512 -- § 1512 Herabsetzung des Anteils

-- =S=> BGB 1512 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen .

=U5= §1513 -- § 1513 Entziehung des Anteils

-- =S=> BGB 1513. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen , wenn er berechtigt ist , dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen . Die Vorschrift des § 2336 Abs . 2 und 3 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1513. 2 Der Ehegatte kann , wenn er nach § 2338 berechtigt ist , das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken , den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen .