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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1558 -- § 1558 Zuständiges Registergericht

-- =S=> BGB 1558. 1 Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken , in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .
=S=> BGB 1558. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .

=U4= §1559 -- § 1559 Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

-- =S=> BGB 1559 Verlegt ein Ehegatte nach der Eintragung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Bezirk , so muss die Eintragung im Register dieses Bezirks wiederholt werden . Die frühere Eintragung gilt als von neuem erfolgt , wenn ein Ehegatte den gewöhnlichen Aufenthalt in den früheren Bezirk zurückverlegt .

=U4= §1560 -- § 1560 Antrag auf Eintragung

-- =S=> BGB 1560 Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen , als sie beantragt ist . Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen .

=U4= §1561 -- § 1561 Antragserfordernisse

-- =S=> BGB 1561. 1 Zur Eintragung ist der Antrag beider Ehegatten erforderlich ; jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet .
=S=> BGB 1561. 2 Der Antrag eines Ehegatten genügt 1. zur Eintragung eines Ehevertrags oder einer auf gerichtlicher Entscheidung beruhenden Änderung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten , wenn mit dem Antrag der Ehevertrag oder die mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird ; 2. zur Wiederholung einer Eintragung in das Register eines anderen Bezirks , wenn mit dem Antrag eine nach der Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes erteilte , öffentlich beglaubigte Abschrift der früheren Eintragung vorgelegt wird ; 3. zur Eintragung des Einspruchs gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den anderen Ehegatten und zur Eintragung des Widerrufs der Einwilligung , wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben und der Ehegatte , der den Antrag stellt , das Gesamtgut allein oder mit dem anderen Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet ; 4. zur Eintragung der Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für den Antragsteller zu besorgen ( § 1357 Abs . 2 ) .
=S=> BGB 1561. 3 ( weggefallen )

=U4= §1562 -- § 1562 Öffentliche Bekanntmachung

-- =S=> BGB 1562. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen .
=S=> BGB 1562. 2 Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen , so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und , wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist , auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken .

=U4= §1563 -- § 1563 Registereinsicht

-- =S=> BGB 1563 Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen .