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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1363 -- § 1363 Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1363. 1 Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft , wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren .
=S=> BGB 1363. 2 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten ; dies gilt auch für Vermögen , das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt . Der Zugewinn , den die Ehegatten in der Ehe erzielen , wird jedoch ausgeglichen , wenn die Zugewinngemeinschaft endet .

=U4= §1364 -- § 1364 Vermögensverwaltung

-- =S=> BGB 1364 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig ; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt .

=U4= §1365 -- § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

-- =S=> BGB 1365. 1 Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten , über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen . Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet , so kann er die Verpflichtung nur erfüllen , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1365. 2 Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung , so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .

=U4= §1366 -- § 1366 Genehmigung von Verträgen

-- =S=> BGB 1366. 1 Ein Vertrag , den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt , ist wirksam , wenn dieser ihn genehmigt .
=S=> BGB 1366. 2 Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen . Hat er gewusst , dass der Mann oder die Frau verheiratet ist , so kann er nur widerrufen , wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat , der andere Ehegatte habe eingewilligt ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war , dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte .
=S=> BGB 1366. 3 Fordert der Dritte den Ehegatten auf , die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen , so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären ; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt , so wird die Erklärung unwirksam . Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden ; wird sie nicht erklärt , so gilt sie als verweigert . Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung , so ist sein Beschluss nur wirksam , wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt ; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert .
=S=> BGB 1366. 4 Wird die Genehmigung verweigert , so ist der Vertrag unwirksam .

=U4= §1367 -- § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

-- =S=> BGB 1367 Ein einseitiges Rechtsgeschäft , das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird , ist unwirksam .

=U4= §1368 -- § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit

-- =S=> BGB 1368 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen , so ist auch der andere Ehegatte berechtigt , die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen .

=U4= §1369 -- § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

-- =S=> BGB 1369. 1 Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung auch nur verpflichten , wenn der andere Ehegatte einwilligt .
=S=> BGB 1369. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist , eine Erklärung abzugeben .
=S=> BGB 1369. 3 Die Vorschriften der §§ 1366 bis 1368 gelten entsprechend .

=U4= §1370 -- § 1370 ( weggefallen )

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=U4= §1371 -- § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

-- =S=> BGB 1371. 1 Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht , dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht ; hierbei ist unerheblich , ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben .
=S=> BGB 1371. 2 Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu , so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 , 1390 verlangen ; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten .
=S=> BGB 1371. 3 Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus , so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen , wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde ; dies gilt nicht , wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat .
=S=> BGB 1371. 4 Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten , welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen , vorhanden , so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet , diesen Abkömmlingen , wenn und soweit sie dessen bedürfen , die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren .

=U4= §1372 -- § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

-- =S=> BGB 1372 Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet , so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen .

=U4= §1373 -- § 1373 Zugewinn

-- =S=> BGB 1373 Zugewinn ist der Betrag , um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt .

=U4= §1374 -- § 1374 Anfangsvermögen

-- =S=> BGB 1374. 1 Anfangsvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört .
=S=> BGB 1374. 2 Vermögen , das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt , wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet , soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist .
=S=> BGB 1374. 3 Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen .

=U4= §1375 -- § 1375 Endvermögen

-- =S=> BGB 1375. 1 Endvermögen ist das Vermögen , das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört . Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen .
=S=> BGB 1375. 2 Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet , um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist , dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat , durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat , 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu benachteiligen . Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen , das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat , so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen , dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist .
=S=> BGB 1375. 3 Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet , wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist .

=U4= §1376 -- § 1376 Wertermittlung des Anfangs - und Endvermögens

-- =S=> BGB 1376. 3 Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten .
=S=> BGB 1376. 4 Ein land - oder forstwirtschaftlicher Betrieb , der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist , ist mit dem Ertragswert anzusetzen , wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs . 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann ; die Vorschrift des § 2049 Abs . 2 ist anzuwenden . Fußnote

=U4= §1376 -- § 1376 Abs . 4 : Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl . BVerfGE v . 1984-10-16 ; 1985 I 99 ( 1 BvL 17/80 )

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=U4= §1377 -- § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens

-- =S=> BGB 1377. 1 Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten gehörenden Anfangsvermögens und der diesem Vermögen hinzuzurechnenden Gegenstände gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt , so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet , dass das Verzeichnis richtig ist .
=S=> BGB 1377. 2 Jeder Ehegatte kann verlangen , dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt . Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1035 anzuwenden . Jeder Ehegatte kann den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen .
=S=> BGB 1377. 3 Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist , wird vermutet , dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt .

=U4= §1378 -- § 1378 Ausgleichsforderung

-- =S=> BGB 1378. 1 Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen , so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu .
=S=> BGB 1378. 2 Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt , das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist . Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag .
=S=> BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen .
=S=> BGB 1378. 4 ( weggefallen )

=U4= §1379 -- § 1379 Auskunftspflicht

-- =S=> BGB 1379. 1 Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung , die Aufhebung der Ehe , den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen ; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen , soweit es für die Berechnung des und Endvermögens maßgeblich Anfangsist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen . Jeder Ehegatte kann verlangen , dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird . Er kann auch verlangen , dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird .
=S=> BGB 1379. 2 Leben die Ehegatten getrennt , kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen . Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend .

=U4= §1380 -- § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen

-- =S=> BGB 1380. 1 Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet , was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist , dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll . Im Zweifel ist anzunehmen , dass Zuwendungen angerechnet werden sollen , wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt , die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind .
=S=> BGB 1380. 2 Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet , der die Zuwendung gemacht hat . Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung .

=U4= §1381 -- § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit

-- =S=> BGB 1381. 1 Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern , soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1381. 2 Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen , wenn der Ehegatte , der den geringeren Zugewinn erzielt hat , längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat .

=U4= §1382 -- § 1382 Stundung

-- =S=> BGB 1382. 1 Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung , soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird , wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde . Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen , wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde .
=S=> BGB 1382. 2 Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen .
=S=> BGB 1382. 3 Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen , dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat .
=S=> BGB 1382. 4 Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen .
=S=> BGB 1382. 5 Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird , kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen .
=S=> BGB 1382. 6 Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern , wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben .

=U4= §1383 -- § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

-- =S=> BGB 1383. 1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen , dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat , wenn dies erforderlich ist , um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden , und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann ; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen , der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird .
=S=> BGB 1383. 2 Der Gläubiger muss die Gegenstände , deren Übertragung er begehrt , in dem Antrag bezeichnen .
=S=> BGB 1383. 3 § 1382 Abs . 5 gilt entsprechend .

=U4= §1384 -- § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

-- =S=> BGB 1384 Wird die Ehe geschieden , so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags .

=U4= §1385 -- § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1385 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen , wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben , 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist , 3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist , dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird , oder 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat , ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten .

=U4= §1386 -- § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

-- =S=> BGB 1386 Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen .

=U4= §1387 -- § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung

-- =S=> BGB 1387 In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt , in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind .

=U4= §1388 -- § 1388 Eintritt der Gütertrennung

-- =S=> BGB 1388 Mit der Rechtskraft der Entscheidung , die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt , tritt Gütertrennung ein .

=U4= §1389 -- § 1389 ( weggefallen )

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=U4= §1390 -- § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

-- =S=> BGB 1390. 1 Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen , wenn 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat , den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt . Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung . Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden . Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner .
=S=> BGB 1390. 2 Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen , wenn die Absicht , den Ehegatten zu benachteiligen , dem Dritten bekannt war .
=S=> BGB 1390. 3 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands . Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten , so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt , dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat .
=S=> BGB 1390. 4 ( weggefallen )

=U4= §§1391-1407 -- §§ 1391 bis 1407 weggefallen

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