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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U3= §1353 -- § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

-- =S=> BGB 1353. 1 Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen . Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet ; sie tragen füreinander Verantwortung .
=S=> BGB 1353. 2 Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet , dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten , wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist .

=U3= §1354 -- § 1354 weggefallen

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=U3= §1355 -- § 1355 Ehename

-- =S=> BGB 1355. 1 Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen ( Ehenamen ) bestimmen . Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen . Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen , so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung . BGB 1355. 2 Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen . BGB 1355. 3 Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen . Wird die Erklärung später abgegeben , so muss sie öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 4 Ein Ehegatte , dessen Name nicht Ehename wird , kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Dies gilt nicht , wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht . Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen , so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden . Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden ; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig . Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden . BGB 1355. 5 Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen . Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen , den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat , oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen . Absatz 4 gilt entsprechend . BGB 1355. 6 Geburtsname ist der Name , der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist .

=U3= §1356 -- § 1356 Haushaltsführung , Erwerbstätigkeit

-- =S=> BGB 1356. 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen . Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen , so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung .
=S=> BGB 1356. 2 Beide Ehegatten sind berechtigt , erwerbstätig zu sein . Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen .

=U3= §1357 -- § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs

-- =S=> BGB 1357. 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt , Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen . Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet , es sei denn , dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt .
=S=> BGB 1357. 2 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen , beschränken oder ausschließen ; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund , so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben . Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
=S=> BGB 1357. 3 Absatz 1 gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben . Fußnote

=U3= §1357 -- § 1357 Abs . 1 : Mit GG ( 100-1 ) vereinbar gem . BVerfGE v . 3. 10:1989 I 2052 - 1 BvL 78/86 ; 1 BvL 79/86 -

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=U3= §1358 -- § 1358 weggefallen

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=U3= §1359 -- § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

-- =S=> BGB 1359 Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen .

=U3= §1360 -- § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt

-- =S=> BGB 1360 Die Ehegatten sind einander verpflichtet , durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten . Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen , so erfüllt er seine Verpflichtung , durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen , in der Regel durch die Führung des Haushalts .

=U3= §1360a -- § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht

-- =S=> BGB 1360a. 1 Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles , was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist , um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen .
=S=> BGB 1360a. 2 Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten , die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist . Die Ehegatten sind einander verpflichtet , die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen .
=S=> BGB 1360a. 3 Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1360a. 4 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage , die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen , der eine persönliche Angelegenheit betrifft , so ist der andere Ehegatte verpflichtet , ihm diese Kosten vorzuschießen , soweit dies der Billigkeit entspricht . Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren , das gegen einen Ehegatten gerichtet ist .

=U3= §1360b -- § 1360b Zuvielleistung

-- =S=> BGB 1360b Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt , so ist im Zweifel anzunehmen , dass er nicht beabsichtigt , von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen .

=U3= §1361 -- § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben

-- =S=> BGB 1361. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs - und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen ; für Aufwendungen infolge eines Körper - oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig , so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit .
=S=> BGB 1361. 2 Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden , seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen , wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen , insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe , und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann .
=S=> BGB 1361. 3 Die Vorschrift des § 1579 Nr . 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1361. 4 Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren . Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen . Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann , wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt . § 1360a Abs . 3 , 4 und die §§ 1360b , 1605 sind entsprechend anzuwenden .

=U3= §1361a -- § 1361a Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben

-- =S=> BGB 1361a. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen . Er ist jedoch verpflichtet , sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen , soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1361a. 2 Haushaltsgegenstände , die den Ehegatten gemeinsam gehören , werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt .
=S=> BGB 1361a. 3 Können sich die Ehegatten nicht einigen , so entscheidet das zuständige Gericht . Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen .
=S=> BGB 1361a. 4 Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt , sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren .

=U3= §1361b -- § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben

-- =S=> BGB 1361b. 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben , so kann ein Ehegatte verlangen , dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt , soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein , wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist . Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu , auf dem sich die Ehewohnung befindet , so ist dies besonders zu berücksichtigen ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht .
=S=> BGB 1361b. 2 Hat der Ehegatte , gegen den sich der Antrag richtet , den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper , der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht , ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen . Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen , wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind , es sei denn , dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist .
=S=> BGB 1361b. 3 Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen , so hat der andere alles zu unterlassen , was geeignet ist , die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln . Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen , soweit dies der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1361b. 4 Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs . 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet , so wird unwiderleglich vermutet , dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat .

=U3= §1362 -- § 1362 Eigentumsvermutung

-- =S=> BGB 1362. 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet , dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören . Diese Vermutung gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden , der nicht Schuldner ist . Inhaberpapiere und Orderpapiere , die mit Blankoindossament versehen sind , stehen den beweglichen Sachen gleich .
=S=> BGB 1362. 2 Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet , dass sie dem Ehegatten gehören , für dessen Gebrauch sie bestimmt sind .