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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1362. 1 Zugunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet , dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören . Diese Vermutung gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden , der nicht Schuldner ist . Inhaberpapiere und Orderpapiere , die mit Blankoindossament versehen sind , stehen den beweglichen Sachen gleich .
=S=> BGB 1362. 2 Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet , dass sie dem Ehegatten gehören , für dessen Gebrauch sie bestimmt sind .