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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1361a. 1 Leben die Ehegatten getrennt , so kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen . Er ist jedoch verpflichtet , sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen , soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1361a. 2 Haushaltsgegenstände , die den Ehegatten gemeinsam gehören , werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt .
=S=> BGB 1361a. 3 Können sich die Ehegatten nicht einigen , so entscheidet das zuständige Gericht . Dieses kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen .
=S=> BGB 1361a. 4 Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt , sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren .