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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1360a. 1 Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles , was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist , um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen .
=S=> BGB 1360a. 2 Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten , die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist . Die Ehegatten sind einander verpflichtet , die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen .
=S=> BGB 1360a. 3 Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden .
=S=> BGB 1360a. 4 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage , die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen , der eine persönliche Angelegenheit betrifft , so ist der andere Ehegatte verpflichtet , ihm diese Kosten vorzuschießen , soweit dies der Billigkeit entspricht . Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren , das gegen einen Ehegatten gerichtet ist .