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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1360 Die Ehegatten sind einander verpflichtet , durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten . Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen , so erfüllt er seine Verpflichtung , durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen , in der Regel durch die Führung des Haushalts .