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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1357. 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt , Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen . Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet , es sei denn , dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt .
=S=> BGB 1357. 2 Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten , Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen , beschränken oder ausschließen ; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund , so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben . Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
=S=> BGB 1357. 3 Absatz 1 gilt nicht , wenn die Ehegatten getrennt leben . Fußnote