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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1356. 1 Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen . Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen , so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung .
=S=> BGB 1356. 2 Beide Ehegatten sind berechtigt , erwerbstätig zu sein . Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen .