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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U3= §1319 -- § 1319 Aufhebung der bisherigen Ehe

-- =S=> BGB 1319. 1 Geht ein Ehegatte , nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist , eine neue Ehe ein , so kann , wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt , die neue Ehe nur dann wegen Verstoßes gegen § 1306 aufgehoben werden , wenn beide Ehegatten bei der Eheschließung wussten , dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte .
=S=> BGB 1319. 2 Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst , es sei denn , dass beide Ehegatten der neuen Ehe bei der Eheschließung wussten , dass der für tot erklärte Ehegatte im Zeitpunkt der Todeserklärung noch lebte . Sie bleibt auch dann aufgelöst , wenn die Todeserklärung aufgehoben wird .

=U3= §1320 -- § 1320 Aufhebung der neuen Ehe

-- =S=> BGB 1320. 1 Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch , so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren , es sei denn , dass er bei der Eheschließung wusste , dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat . Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden . Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat , dass der für tot erklärte Ehegatte noch lebt . § 1317 Abs . 1 Satz 3 , Abs . 2 gilt entsprechend .
=S=> BGB 1320. 2 Für die Folgen der Aufhebung gilt § 1318 entsprechend .

=U3= §§1321-1352 -- §§ 1321 bis 1352 weggefallen

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