kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
330
=S=> BGB 1318. 1 Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung .
=S=> BGB 1318. 2 Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1. zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist ; 2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306 , 1307 oder § 1311 , wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten ; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306 , soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde . Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung , als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1318. 3 Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung , soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre .
=S=> BGB 1318. 4 Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung ; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1318. 5 § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten , der bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306 , 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat , keine Anwendung .