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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1316. 1 Antragsberechtigt 1. sind bei Verstoß gegen die §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 jeder Ehegatte , die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person . Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt . Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen ; 2. ist in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte .
=S=> BGB 1316. 2 Der Antrag kann für einen geschäftsunfähigen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden . In den übrigen Fällen kann ein minderjähriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen ; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters .
=S=> BGB 1316. 3 Bei Verstoß gegen die §§ 1304 , 1306 , 1307 sowie in den Fällen des § 1314 Abs . 2 Nr . 1 und 5 soll die zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag stellen , wenn nicht die Aufhebung der Ehe für einen Ehegatten oder für die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere Härte darstellen würde , dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint .