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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1314. 1 Eine Ehe kann aufgehoben werden , wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303 , 1304 , 1306 , 1307 , 1311 geschlossen worden ist .
=S=> BGB 1314. 2 Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden , wenn 1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand ; 2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat , dass es sich um eine Eheschließung handelt ; 3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist , die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten ; dies gilt nicht , wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist ; 4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist ; 5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren , dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs . 1 begründen wollen .