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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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Inhalt
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=U3= UTit1 -- Untertitel 1 Ehefähigkeit

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=U4= §1303 -- § 1303 Ehemündigkeit

-- =S=> BGB 1303. 1 Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden .
=S=> BGB 1303. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist .
=S=> BGB 1303. 3 Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag , so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen , wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht .
=S=> BGB 1303. 4 Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2 , so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge .

=U4= §1304 -- § 1304 Geschäftsunfähigkeit

-- =S=> BGB 1304 Wer geschäftsunfähig ist , kann eine Ehe nicht eingehen .

=U4= §1305 -- § 1305 weggefallen

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=U3= UTit2 -- Untertitel 2 Eheverbote

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=U4= §1306 -- § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

-- =S=> BGB 1306 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden , wenn zwischen einer der Personen , die die Ehe miteinander eingehen wollen , und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht .

=U4= §1307 -- § 1307 Verwandtschaft

-- =S=> BGB 1307 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern . Dies gilt auch , wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist .

=U4= §1308 -- § 1308 Annahme als Kind

-- =S=> BGB 1308. 1 Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen , deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist . Dies gilt nicht , wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist .
=S=> BGB 1308. 2 Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen , wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist . Die Befreiung soll versagt werden , wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen .

=U3= UTit3 -- Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis

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=U4= §1309 -- § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

-- =S=> BGB 1309. 1 Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt , soll eine Ehe nicht eingehen , bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat , dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht . Als Zeugnis der inneren Behörde gilt auch eine Bescheinigung , die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist . Das Zeugnis verliert seine Kraft , wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird ; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben , ist diese maßgebend .
=S=> BGB 1309. 2 Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Satz 1 kann der Präsident des Oberlandesgerichts , in dessen Bezirk das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , seinen Sitz hat , Befreiung erteilen . Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden , deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des Absatzes 1 ausstellen . In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden . Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten .

=U3= UTit4 -- Untertitel 4 Eheschließung

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=U4= §1310 -- § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten , Heilung fehlerhafter Ehen

-- =S=> BGB 1310. 1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen , dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären , die Ehe miteinander eingehen zu wollen . Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern , wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen ; er muss seine Mitwirkung verweigern , wenn offenkundig ist , dass die Ehe nach § 1314 Abs . 2 aufhebbar wäre .
=S=> BGB 1310. 2 Als Standesbeamter gilt auch , wer , ohne Standesbeamter zu sein , das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat .
=S=> BGB 1310. 3 Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen , wenn die Ehegatten erklärt haben , die Ehe miteinander eingehen zu wollen , und 1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat , 2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung , die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt , entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten , mindestens jedoch fünf Jahre , als Ehegatten miteinander gelebt haben .

=U4= §1311 -- § 1311 Persönliche Erklärung

-- =S=> BGB 1311 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs . 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben . Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden .

=U4= §1312 -- § 1312 Trauung

-- =S=> BGB 1312 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen , ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen , und , nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben , aussprechen , dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind . Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen , sofern die Eheschließenden dies wünschen .