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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U4= §1310 -- § 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten , Heilung fehlerhafter Ehen

-- =S=> BGB 1310. 1 Die Ehe wird nur dadurch geschlossen , dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären , die Ehe miteinander eingehen zu wollen . Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern , wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen ; er muss seine Mitwirkung verweigern , wenn offenkundig ist , dass die Ehe nach § 1314 Abs . 2 aufhebbar wäre .
=S=> BGB 1310. 2 Als Standesbeamter gilt auch , wer , ohne Standesbeamter zu sein , das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat .
=S=> BGB 1310. 3 Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen , wenn die Ehegatten erklärt haben , die Ehe miteinander eingehen zu wollen , und 1. der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat , 2. der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder 3. der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung , die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt , entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten , mindestens jedoch fünf Jahre , als Ehegatten miteinander gelebt haben .

=U4= §1311 -- § 1311 Persönliche Erklärung

-- =S=> BGB 1311 Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs . 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben . Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden .

=U4= §1312 -- § 1312 Trauung

-- =S=> BGB 1312 Der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen , ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen , und , nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben , aussprechen , dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind . Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen , sofern die Eheschließenden dies wünschen .