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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U3= §1297 -- § 1297 Unklagbarkeit , Nichtigkeit eines Strafversprechens

-- =S=> BGB 1297. 1 Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden .
=S=> BGB 1297. 2 Das Versprechen einer Strafe für den Fall , dass die Eingehung der Ehe unterbleibt , ist nichtig .

=U3= §1298 -- § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt

-- =S=> BGB 1298. 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück , so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen , welche anstelle der Eltern gehandelt haben , den Schaden zu ersetzen , der daraus entstanden ist , dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind . Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen , den dieser dadurch erleidet , dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat .
=S=> BGB 1298. 2 Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Aufwendungen , die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren .
=S=> BGB 1298. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt .

=U3= §1299 -- § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

-- =S=> BGB 1299 Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden , das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet , so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs . 1 , 2 zum Schadensersatz verpflichtet .

=U3= §1300 -- § 1300 weggefallen

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=U3= §1301 -- § 1301 Rückgabe der Geschenke

-- =S=> BGB 1301 Unterbleibt die Eheschließung , so kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen , was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Im Zweifel ist anzunehmen , dass die Rückforderung ausgeschlossen sein soll , wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst wird .

=U3= §1302 -- § 1302 Verjährung

-- =S=> BGB 1302 Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses .