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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1298. 1 Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück , so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen , welche anstelle der Eltern gehandelt haben , den Schaden zu ersetzen , der daraus entstanden ist , dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind . Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen , den dieser dadurch erleidet , dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen getroffen hat .
=S=> BGB 1298. 2 Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Aufwendungen , die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren .
=S=> BGB 1298. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt .