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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=U3= §1273 -- § 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten

-- =S=> BGB 1273. 1 Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein .
=S=> BGB 1273. 2 Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung , soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt . Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs . 2 ist ausgeschlossen .

=U3= §1274 -- § 1274 Bestellung

-- =S=> BGB 1274. 1 Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften . Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich , so finden die Vorschriften der §§ 1205 , 1206 Anwendung .
=S=> BGB 1274. 2 Soweit ein Recht nicht übertragbar ist , kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden .

=U3= §1275 -- § 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung

-- =S=> BGB 1275 Ist ein Recht , kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann , Gegenstand des Pfandrechts , so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften , welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten , und im Falle einer nach § 1217 Abs . 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs . 2 entsprechende Anwendung .

=U3= §1276 -- § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

-- =S=> BGB 1276. 1 Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden . Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären , zu dessen Gunsten sie erfolgt ; sie ist unwiderruflich . Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt .
=S=> BGB 1276. 2 Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts , sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt .

=U3= §1277 -- § 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

-- =S=> BGB 1277 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs . 2 bleiben unberührt .

=U3= §1278 -- § 1278 Erlöschen durch Rückgabe

-- =S=> BGB 1278 Ist ein Recht , zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist , Gegenstand des Pfandrechts , so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung .

=U3= §1279 -- § 1279 Pfandrecht an einer Forderung

-- =S=> BGB 1279 Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen - oder Marktpreis hat , findet § 1259 entsprechende Anwendung .

=U3= §1280 -- § 1280 Anzeige an den Schuldner

-- =S=> BGB 1280 Die Verpfändung einer Forderung , zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt , ist nur wirksam , wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt .

=U3= §1281 -- § 1281 Leistung vor Fälligkeit

-- =S=> BGB 1281 Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten . Jeder von beiden kann verlangen , dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird ; jeder kann statt der Leistung verlangen , dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder , wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .

=U3= §1282 -- § 1282 Leistung nach Fälligkeit

-- =S=> BGB 1282. 1 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 eingetreten , so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten . Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu , als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist . Soweit er zur Einziehung berechtigt ist , kann er auch verlangen , dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird .
=S=> BGB 1282. 2 Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt ; das Recht , die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen , bleibt unberührt .

=U3= §1283 -- § 1283 Kündigung

-- =S=> BGB 1283. 1 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur , wenn dieser berechtigt ist , die Nutzungen zu ziehen .
=S=> BGB 1283. 2 Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam , wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird .
=S=> BGB 1283. 3 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 eingetreten , so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt ; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger .

=U3= §1284 -- § 1284 Abweichende Vereinbarungen

-- =S=> BGB 1284 Die Vorschriften der §§ 1281 bis 1283 finden keine Anwendung , soweit der Pfandgläubiger und der Gläubiger ein anderes vereinbaren .

=U3= §1285 -- § 1285 Mitwirkung zur Einziehung

-- =S=> BGB 1285. 1 Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen , so sind beide einander verpflichtet , zur Einziehung mitzuwirken , wenn die Forderung fällig ist .
=S=> BGB 1285. 2 Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist , die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen , hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen . Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen , sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist .

=U3= §1286 -- § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung

-- =S=> BGB 1286 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so kann der Pfandgläubiger , sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht , von dem Gläubiger die Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist . Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen , sofern die Zustimmung erforderlich ist .

=U3= §1287 -- § 1287 Wirkung der Leistung

-- =S=> BGB 1287 Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281 , 1282 , so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand . Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek ; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk , so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek .

=U3= §1288 -- § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes

-- =S=> BGB 1288. 1 Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen , so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass der eingezogene Betrag , soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist , nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger .
=S=> BGB 1288. 2 Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282 , so gilt die Forderung des Pfandgläubigers , soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt , als von dem Gläubiger berichtigt .

=U3= §1289 -- § 1289 Erstreckung auf die Zinsen

-- =S=> BGB 1289 Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung . Die Vorschriften des § 1123 Abs . 2 und der §§ 1124 , 1125 finden entsprechende Anwendung ; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner , dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache .

=U3= §1290 -- § 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

-- =S=> BGB 1290 Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung , so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt , dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht .

=U3= §1291 -- § 1291 Pfandrecht an Grund - oder Rentenschuld

-- =S=> BGB 1291 Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld .

=U3= §1292 -- § 1292 Verpfändung von Orderpapieren

-- =S=> BGB 1292 Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers , das durch Indossament übertragen werden kann , genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers .

=U3= §1293 -- § 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren

-- =S=> BGB 1293 Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen .

=U3= §1294 -- § 1294 Einziehung und Kündigung

-- =S=> BGB 1294 Ist ein Wechsel , ein anderes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts , so ist , auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 noch nicht eingetreten sind , der Pfandgläubiger zur Einziehung und , falls Kündigung erforderlich ist , zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten .

=U3= §1295 -- § 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

-- =S=> BGB 1295 Hat ein verpfändetes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , einen Börsen - oder Marktpreis , so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 berechtigt , das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen . § 1259 findet entsprechende Anwendung .

=U3= §1296 -- § 1296 Erstreckung auf Zinsscheine

-- =S=> BGB 1296 Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine nur dann , wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind . Der Verpfänder kann , sofern nicht ein anderes bestimmt ist , die Herausgabe der Scheine verlangen , soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 fällig werden .