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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1294 Ist ein Wechsel , ein anderes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts , so ist , auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 noch nicht eingetreten sind , der Pfandgläubiger zur Einziehung und , falls Kündigung erforderlich ist , zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten .