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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1292 Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers , das durch Indossament übertragen werden kann , genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers .