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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1289 Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung . Die Vorschriften des § 1123 Abs . 2 und der §§ 1124 , 1125 finden entsprechende Anwendung ; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner , dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache .