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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1288. 1 Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen , so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet , dazu mitzuwirken , dass der eingezogene Betrag , soweit es ohne Beeinträchtigung des Interesses des Pfandgläubigers tunlich ist , nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgläubiger das Pfandrecht bestellt wird . Die Art der Anlegung bestimmt der Gläubiger .
=S=> BGB 1288. 2 Erfolgt die Einziehung in Gemäßheit des § 1282 , so gilt die Forderung des Pfandgläubigers , soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung gebührt , als von dem Gläubiger berichtigt .