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=S=> BGB 1286 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so kann der Pfandgläubiger , sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht , von dem Gläubiger die Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist . Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen , sofern die Zustimmung erforderlich ist .
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