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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1285. 1 Hat die Leistung an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich zu erfolgen , so sind beide einander verpflichtet , zur Einziehung mitzuwirken , wenn die Forderung fällig ist .
=S=> BGB 1285. 2 Soweit der Pfandgläubiger berechtigt ist , die Forderung ohne Mitwirkung des Gläubigers einzuziehen , hat er für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen . Von der Einziehung hat er den Gläubiger unverzüglich zu benachrichtigen , sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist .