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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1283. 1 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur , wenn dieser berechtigt ist , die Nutzungen zu ziehen .
=S=> BGB 1283. 2 Die Kündigung des Schuldners ist nur wirksam , wenn sie dem Pfandgläubiger und dem Gläubiger erklärt wird .
=S=> BGB 1283. 3 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 eingetreten , so ist auch der Pfandgläubiger zur Kündigung berechtigt ; für die Kündigung des Schuldners genügt die Erklärung gegenüber dem Pfandgläubiger .