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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1282. 1 Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 eingetreten , so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten . Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu , als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist . Soweit er zur Einziehung berechtigt ist , kann er auch verlangen , dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird .
=S=> BGB 1282. 2 Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt ; das Recht , die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen , bleibt unberührt .