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=S=> BGB 1281 Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten . Jeder von beiden kann verlangen , dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird ; jeder kann statt der Leistung verlangen , dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder , wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .
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