kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
Orginal 0
Inhalt
63
=S=> BGB 1281 Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten . Jeder von beiden kann verlangen , dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird ; jeder kann statt der Leistung verlangen , dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder , wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet , an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird .