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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1279 Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen - oder Marktpreis hat , findet § 1259 entsprechende Anwendung .