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=S=> BGB 1277 Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen , sofern nicht ein anderes bestimmt ist . Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs . 2 bleiben unberührt .
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