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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1275 Ist ein Recht , kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann , Gegenstand des Pfandrechts , so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften , welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten , und im Falle einer nach § 1217 Abs . 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs . 2 entsprechende Anwendung .