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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1274. 1 Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften . Ist zur Übertragung des Rechts die Übergabe einer Sache erforderlich , so finden die Vorschriften der §§ 1205 , 1206 Anwendung .
=S=> BGB 1274. 2 Soweit ein Recht nicht übertragbar ist , kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden .