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Dokument BGB Buch 3 Sachenrecht
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=S=> BGB 1273. 1 Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein .
=S=> BGB 1273. 2 Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung , soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt . Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs . 2 ist ausgeschlossen .